28 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
Artikel 3.
-Bis zu der Publikation der Artikel 1. genannten
Königlichen Anordnung bleibt die Verordnung vom
4. August v. J. in Wirksamkeit für die Wahlen zur
Ersten Kammer.
Artikel 69.
Die zweite Kammer besteht aus dreihundert und funfzig
Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz fest-
gestellt. Sie können aus einem oder mehreren Kreisen oder
aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen.
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 3. Das
Gesetz v. 30. April 1851 bestimmt:
Artikel 1.
Die zweite Kammer besteht fortan aus 352 Mit-
gliedern 1.
Zehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das
Gesetz v. 17. Mai 1867 bestimmt:
Artikel 1.
Sobald die Preußische Verfassung in den nen er-
worbenen Landestheilen Geltung erlangt?, treten der bis-
herigen Anzahl der Mitglieder des Hauses der Ab-
hlordueten 80 Abgeordnete aus jenen Landestheilen
inzus.
Vierzehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6.
Das Gesetz v. 23. Juni 1876 bestimmt, ohne jedoch aus-
drücklich auf Art. 69 Bezug zu nehmen:
1 Die 2 neuen Mitglieder sollten laut des „Interimistischen Wahl-
esetzes für die Wahlen zur Zweiten Kammer in den Fürstenthümern
ohenzollern. Vom 30. April 1851.“ § 2 in den Fürstentümern Hohen-
zollern gra lt werden.
2 Mit dem 1. Oktober 1867. S. 6Gu. I. ç
3 Nach Art. 2 erfolgt die Feststellung der Wahlbezirke für die ersten
Wahlen in jenen Landestheilen durch Königliche Anordnung, nach Art. 3
erfolgen die ersten Wahlen daselbst nach der Verordnung v. 30. Mai 1849
mit drei Modifikationen, nach Art. 4 soll dem nach dem 1. Oktober 1867
zunächst einzuberufenden Landtage ein F ilegemtwurf über die Bildung der
ahlbezirke, sowie über die definitive Einführung der Verordnung vom
30. Mai 1849. in den neu erworbenen Landestheilen vorgelegt werden“. —
Die in Art. 2 erwähnte Verordnung datirt v. 14. September 1867 (Gesetz-
Sammlung. 1867. S. 1482—1495).