32 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
von dem Anfange des Monats November jeden Jahres
bis zur Mitte des folgenden Januar und außerdem,
so 8 es die Umstände erheischen, einberufen.
Artikel 77.
Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht
durch den König 1! erson oder durch einen dazu von ihm
beaustragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, ver-
tagt und geschlossen.
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleich-
zeitig vertagt.
Artikel 78.
Jede Kammer prüft die Legitimation “ Mitglieder
und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und
ihre Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt ihren
Präsidenten, ihre Vicepräsidenten und Schriftführer.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die
Kammer.
Wenn ein Kammermitglied ein besoldetes Staatsamt an-
nimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem
ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so
verliert es Sitz und Stimme in der Kammer und kann seine
Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
Artikel 79.
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede
Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von zehn
Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher
dann zmiächt über diesen Antrag zu beschließen ist.
Artikel 80.
Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen,
wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mit-
glieder anwesend ist. Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach
absoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch die Ge-
schäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen.
Sechste Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 5. Mai 1855 bestimmt: