Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 35
Einziger Artikel.
Hinter den Artikel 87 der Verfassungs-Urkunde
ro -— Januar 1850 wird folgender Artikel 87 ein-
gestellt:
Bei der Bildung gemeinschaftlicher Gerichte für
Preußische Gebietstheile und Gebiete anderer Bundes-
staaten sind Abweichungen von den Bestimmungen des
Artikels 86 und des erten Absatzes im Artikel 87 zu-
lässig.
Artikel 88.
1 Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter fortan
nicht übertragen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund
eines Gesetzes zulässig. 1.
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das
Gesetz v. 30. April 1856 bestimmt:
Einziger Artikel.
Der Artikel 88. der Verfassungs-Urkunde vom
31. Januar 1850. ist aufgehoben.
Artikel 89.
Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz
bestimmt.
Artikel 90.
Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden,
welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze be-
fähigt hat.
Artikel 91.
Gerichte, für besondere Klassen von Angelegenheiten, ins-
besondere Hankdels= und Gewerbegerichte sollen im Wege der
Gesetzgebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß
solche erfordert. "
Die Organisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das
Verfahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die
besonderen Verhältnisse der letzteren und die Dauer ihres
Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.
Artikel 92.
Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichtshof be-
stehen. «
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S. 31.