Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 39
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die
Befugnisse der Ober-Rechnungskammer bestimmen .
Titel K.
Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks= und
Provinzial-Verbänden.
Artikel 105.
4 Die Vertretung und Vertbaltung der Gemeinden, Kreise,
Bezirke und Provinzen des preußischen Staats wird durch
besondere Gesetze unter Festhaltung folgender Grundsätze näher
estimmt:
1) Ueber die innern und besondern Angelegenheiten der
Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen
aus gewählten Vertretern bestehende Versammlungen,
deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen,
Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden.
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Be-
schlüsse dieser Vertretungen der Genehmigung einer höheren
Vertretung oder der Staatsregierung unterworfen sind.
2) Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden
von dem Könige ernannt.
Ueber die Betheiligung des Staats bei der Anstellung
der Gemeindevorsteher und über die Ausübung des den
Gemeinden zustehenden Wahlrechts wird die Gemeinde-
ordnung das Nähere bestimmen.
3) Den Gemeinden insbesondere steht die selbstständige Ver-
waltung ihrer Gemeindeangelegenheiten unter gesetzlich
geordneter Oberaufsicht des Staats zu.
Ueber die Betheiligung der Gemeinden bei Verwaltung
der Ortspolizei bestimmt das Gesetz.
Zur Aufrechthaltung der Ordnung kann nach näherer
Bestimmung des Gesetzes durch Gemeindebeschluß eine
Gemeinde-Schutz= oder Bürgerwehr errichtet werden.
4) Die Berathungen der Provinzial-, Kreis= und Gemeinde-
vertretungen sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt
das Gesetz. Ueber die Einnahmen und Ausgaben muß
wenigstens jährlich ein Bericht veröffentlicht werden. 1
1 S. das Gesetz, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-
Rechnungskammer. Vom 27. März 1872 (Ecze-Samml 1872 S. 278 ff.).
Unten Beilage 3 Nr. 2 S. 95 ff.