Anlage 1.
Die Bildung der Kammern.
Vorbemerkung.
I. Die Wahlgesetze v. 1848. Gleichzeitig mit der oktroi-
irten „Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 5. De-
zember 1848“ (Gesetz-Sammlung. 1848. Nr. 55. S. 375 ff.,
ausgegeben Berlin, den 6. Dezember 1848.) erschien ein „Inte-
rimistisches Wahlgesetz für die erste Kammer. Vom
6. Dezember 1848.“ (das. S. 395—398), wonach die 1. Kammer
aus 180 gewählten Mitgliedern bestehen sollte, und ferner das
„Wahlgesetz für die zweite Kammer. Vom 6. Dezember
1848.“ (das. S. 399—401). Beide Gesetze sind rasch beseitigt
worden.
II. Zweite Kammer. 1. Nachdem durch Königliche Ver-
ordnung vom 27. April 1849 (Gesetz Sammlung 1849 S. 159)
die zweite Kammer aufgelöst, die erste vertagt war, erschien die
Königliche Verordnung über die Ausführung der Wahl
der Abgeordneten zur zweiten Kammer vom 30. Mai
1849 (ras. S. 20 5—211; s. unten s. III S.49 ff.), die statt des Wahl-
gesetzes vom 6. Dezember 1848 Anwendung finden wollte, zu der
laut ministerieller Bekanntmachung vom 22. Dezember 1849 (Gesetz-
Sammlung 1850 S. 5) beide Kammern „die verfassungsmäßige
Zustimmung, vorbehaltlich der Revision dieser Verordnung, ertheilt"
haben, die nach A. 115 der Verfassung bis zum Erlasse des im
Art. 72 vorgesehenen Wahlgesetzes in Kraft bleiben soll, die durch
das „Interimistische Wahlgesetz für die Wahlen zur
Zweiten Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern.
Vom 30. April 1851.“ (Gesetz-Sammlung 1851 S. 216. 217;
s. unten sub IV) mit wenigen Abänderungen in Hohenzollern ein-
geführt worden ist, und die noch gilt, da jenes Wahlgesetz noch
nicht erschienen ist. Bezüglich der Ausdehnung ihres Geltungs-
gebietes und ihrer Abänderungen s. unten sub IV—X (S. 58—67).
2. Die durch Verfassung Art. 69 in Aussicht genommene Fest-
legung der Wahlbezirke durch Gesetz ließ auf sich warten. Sie er-
folgte erst durch „Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke für das