46 Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
Diese Verordnung datirt vom 12. Oktober 1854 und kommt
als noch in Kraft stehend unter I zum Abdruck.
Durch die elfte Verfassungsänderung vom 27. März 1872
(s. zu Art. 74 der Verfassung; S. 31) hat sie einen Zusatz erhalten.
I. Verordnung wegen Bildung der ersten Kammer. Vom
12. Oktober 1854.
S. 310 Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 40
.
(Nr. 4092.) Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom
12. Oktober 1854. « ·
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, im Verfolg des Gesetzes vom 7. Mai 1853. (Gesetz-
Sammlung Seite 181.), betreffend die Bildung der Ersten Kammer,
was folgt: -
§.1.
Die Erste Kammer besteht:
1) aus den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, welche Wir,
sobald sie in Gemäßheit Unserer Hausgesetze die Groß-
jährigkeit erreicht haben, in die Erste Kammer zu berufen,
Uns vorbehalten; .
2) aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung,
3) aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit von Uns berufen sind.
F. 2.
Mit erblicher Berechtigung gehören zur Ersten Kammer:
1) die Häupter der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern-
Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen;
2) die nach der Deutschen Bundes-Akte vom 8. Juni 1815.
zur Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen Deutschen
reichsständischen Häuser in Unseren Landen;