Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

I. Verordnung wegen Bildung d. ersten Kammer. Vom 12.Okt. 1854. 47 
  
3) die übrigen nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847. 
zur Herren-Kurie des Vereinigten Landtags berufenen Fürsten, 
Grafen und Herren. 
1 Außerdem gehören mit erblicher Berechtigung zur Ersten 
Kammer diejenigen Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz 
und Stimme in der Ersten Kammer von Uns durch besondere Ver- 
ordnung verliehen wird. Das Recht hierzu wird in der durch die 
Verleihungs-Urkunde festgesetzten Folgeordnung vererbt. 
F. 3. 
Als Mitglieder auf Lebenszeit wollen Wir berufen: 
1) Personen, welche Uns in Gemäßheit der folgenden Para- 
graphen präsentirt werden; 
2) die Inhaber der vier großen Landes-Aemter im Königreich 
Preußen; 
3) einzelne Personen, welche Wir aus besonderem Vertrauen 
ausersehen. Aus denselben wollen Wir „Kron-Syndici“ be- 
stellen, welchen Wir wichtige Rechtsfragen zur Begutachtung 
vorlegen, imgleichen die Prüfung und Erledigung rechtlicher 
Angelegenheiten des Hauses anvertrauen werden. 
S. 4. 
Das Präsentationsrecht steht zu: 
1) den nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847. zur 
Herren-Kurie des Vereinigten Landtags berufenen Stiftern; 
2) dem für jede Provinz zu bildenden Verbande der darin mit 
Rittergütern angesessenen Grafen, für je einen zu Präsen- 
tirenden; 
3) den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz aus- 
gezeichneten Geschlechter, welche Wir mit diesem Recht be- 
gnadigen; 
4) den Verbänden des alten und des befestigten Grundbesitzes; 
5) einer jeden Landes-Universität; 
6) denjenigen Städten, welchen Wir dieses Recht besonders 
beilegen. 
F. 5. 
Die von den Stiftern zu präsentirenden Vertreter werden von 
den Mitgliedern derselben aus ihrer Mitte, die von den Universi- 
S. 542.
	        
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