Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

S. 543. 
48 Anlage 1. Die Bildung der Kammern. 
  
täten zu präsentirenden von dem akademischen Senate aus der Zahl 
der ordentlichen Professoren, die von den Städten zu präsentiren- 
den von dem Magistrate, oder in Ermangelung eines kollegiali- 
schen Vorstandes von den übrigen kommunalverfassungsmäßigen 
Vertretern der Stadt aus der Zahl der Magistrats-Mitglieder 
erwählt. 
F. 6. 
Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bildung 
der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes — Land- 
schafts-Bezirke — (§. 4. Nr. 4.) und wegen Ausübung des Präsen- 
tationsrechts (§. 4. Nr. 1. bis 6.) werden von Uns erlassen. 
S. 7. 
Das Recht auf Sitz und Stimme in der Ersten Kammer 
kann nur von Preußischen Unterthanen ausgeübt werden, welche sich 
im Vollbesitze der bürgerlichen Rechte befinden, ihren Wohnsitz inner- 
halb Preußen haben und nicht im aktiven Dienste eines außer- 
deutschen Staates stehen. 
Ferner ist dazu — außer bei den Prinzen Unseres König- 
lichen Hauses — ein Alter von dreißig Jahren erforderlich. 
S. 8. 
Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer erlischt bei 
denjenigen Mitgliedern, welche in Gemäßheit der öß. 4. bis 6. 
präsentirt werden, mit dem Verluste der Eigenschaft, in welcher 
die Präsentation erfolgt ist. 
S. 9. 
Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer geht außer 
den Fällen der 56. 12. und 21. des Strafgesetzbuchs verloren, 
wenn die Kammer durch einen von Uns bestätigten Beschluß einem 
Mitgliede das Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit oder eines 
der Würde der Kammer entsprechenden Lebenswandels oder Ver- 
haltens versagt. 
P. 10. 
Wenn die Kammer mit Rücksicht auf eine gegen ein Mitglied 
eingeleitete Untersuchung oder aus sonstigen wichtigen Gründen der 
Ansicht ist, daß demselben die Ausübung des Rechts auf Sitz und 
Stimme zeitweise zu untersagen sei, so ist zu dieser Maaßregel 
Unsere Genehmigung erforderlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.