Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

III. Verordnung über d. Ausführung d. Wahl d. Abgeordneten 2c. 49 
  
S. 11. 
Hat ein Mitglied der Ersten Kammer das Recht der Mit- 
gliedschaft 1 verloren, so wird, falls dieselbe auf erblicher Berechti= S. 544. 
gung beruht, wegen der Wahl eines anderen Mitgliedes der be- 
treffenden Familie von Uns Bestimmung getroffen werden. Wenn 
ein solches Mitglied in Gemäßheit der 88. 4. bis 6. präsentirt 
worden ist, so werden Wir eine anderweite Präsentation anordnen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 12. Oktober 1854. 
C. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. West- 
phalen. v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. 
II. Gesetz, betreffend eine Zusatzbestimmung zur Ver- 
ordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 
1854. Vom 27. März 1872. 
Dieses Gesetz ist als Elfte Verfassungsänderung (s. oben S. 5) 
bei Artikel 74 der Verfassung 5 oben S. 31) zum Abdruck ge- 
kommen. 
III. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Ab- 
geordneten zur zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. 
Gesetz-Sammlung S. 265. 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Nr. 19h. 
  
  
  
(Nr. 3131.) Verordnung über die Ausführung der Vahl! der Abgeordneten 
zur zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnoden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen in Ausführung der Artikel 67. bis 74., und auf Grund 
des Artikels 105. der Verfassungsurkunde, auf den Antrag. Unseres 
Deutsche Staatsgrundgesetze. IV. 4. Aufl. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.