III. Verordnung über d. Ausführung d. Wahl d. Abgeordneten 2c. 49
S. 11.
Hat ein Mitglied der Ersten Kammer das Recht der Mit-
gliedschaft 1 verloren, so wird, falls dieselbe auf erblicher Berechti= S. 544.
gung beruht, wegen der Wahl eines anderen Mitgliedes der be-
treffenden Familie von Uns Bestimmung getroffen werden. Wenn
ein solches Mitglied in Gemäßheit der 88. 4. bis 6. präsentirt
worden ist, so werden Wir eine anderweite Präsentation anordnen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 12. Oktober 1854.
C. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. West-
phalen. v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee.
II. Gesetz, betreffend eine Zusatzbestimmung zur Ver-
ordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober
1854. Vom 27. März 1872.
Dieses Gesetz ist als Elfte Verfassungsänderung (s. oben S. 5)
bei Artikel 74 der Verfassung 5 oben S. 31) zum Abdruck ge-
kommen.
III. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Ab-
geordneten zur zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849.
Gesetz-Sammlung S. 265.
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 19h.
(Nr. 3131.) Verordnung über die Ausführung der Vahl! der Abgeordneten
zur zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnoden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen in Ausführung der Artikel 67. bis 74., und auf Grund
des Artikels 105. der Verfassungsurkunde, auf den Antrag. Unseres
Deutsche Staatsgrundgesetze. IV. 4. Aufl. 4