Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

50 Anlage 1. Die Bildung der Kammern. 
  
Staatsministeriums, daß statt des Wahlgesetzes für die Abgeordneten 
der zweiten Kammer vom 6. Dezember 1848. die nachfolgenden 
näheren Bestimmungen zur Anwendung zu bringen sind: 
5S. 1. 
Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden von Wahl- 
männern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern 
in Urwahlbezirken gewählt. 
S. 21. 
4 Die Zahl der in jedem Regierungsbezirke zu wählenden Ab- 
geordneten weist das anliegende Verzeichniß nach. 1. 
K. 32. 
1 Die Bildung der Wahlbezirke ist nach Maßgabe der durch 
die letzten allgemeinen Zählungen ermittelten Bevölkerung von den 
Regierungen derzestalt zu bewirken, daß von jedem Wahlkörper 
mindestens zwei Abgeordnete zu wählen sind. Kreise, die zu ver- 
schiedenen Regierungsbezirken gehören, können ausnahmsweise durch 
den Ober-Präsidenten zu einem Wahlbezirke vereinigt werden, wenn 
es nach der Lage und den sonstigen Verhältnissen der ersteren nöthig 
erscheint. 
C. 4. 
Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu 
wählen. 
S. 5. 
Gemeinden von weniger als 750 Seelen, so wie nicht zu 
einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von dem 
Landrathe mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu 
einem Urwahlbezirke vereinigt. 
I S. 6. 
Gemeinden von 1750 oder mehr als 1750 Seelen werden 
von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde in mehrere Urwahlbezirke 
getheilt. Diese sind so kinzurichten daß höchstens 6 Wahlmänner 
darin darin zu wãl wählen sind. 
1 Aufget oben durch das Gesetz, die Feststellung der Wahl- 
bezirte für W Zaus; der Abgeordneten WMelsung, v. 27. Juni 
60
	        
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