50 Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
Staatsministeriums, daß statt des Wahlgesetzes für die Abgeordneten
der zweiten Kammer vom 6. Dezember 1848. die nachfolgenden
näheren Bestimmungen zur Anwendung zu bringen sind:
5S. 1.
Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden von Wahl-
männern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern
in Urwahlbezirken gewählt.
S. 21.
4 Die Zahl der in jedem Regierungsbezirke zu wählenden Ab-
geordneten weist das anliegende Verzeichniß nach. 1.
K. 32.
1 Die Bildung der Wahlbezirke ist nach Maßgabe der durch
die letzten allgemeinen Zählungen ermittelten Bevölkerung von den
Regierungen derzestalt zu bewirken, daß von jedem Wahlkörper
mindestens zwei Abgeordnete zu wählen sind. Kreise, die zu ver-
schiedenen Regierungsbezirken gehören, können ausnahmsweise durch
den Ober-Präsidenten zu einem Wahlbezirke vereinigt werden, wenn
es nach der Lage und den sonstigen Verhältnissen der ersteren nöthig
erscheint.
C. 4.
Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu
wählen.
S. 5.
Gemeinden von weniger als 750 Seelen, so wie nicht zu
einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von dem
Landrathe mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu
einem Urwahlbezirke vereinigt.
I S. 6.
Gemeinden von 1750 oder mehr als 1750 Seelen werden
von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde in mehrere Urwahlbezirke
getheilt. Diese sind so kinzurichten daß höchstens 6 Wahlmänner
darin darin zu wãl wählen sind.
1 Aufget oben durch das Gesetz, die Feststellung der Wahl-
bezirte für W Zaus; der Abgeordneten WMelsung, v. 27. Juni
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