52 Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
Wo weder Klassensteuer, noch klassifizirte Steuer auf Grund
der Verordnung vom 4. April 1848. erhoben wird, tritt an Stelle
der Klassensteuer, die in der Gemeinde zur Hebung kommende,
direkte Kommunalsteuer.
Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muß von
der Gemeindeverwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuer-
Veranlagung eine ungefähre Einschätzung bewirkt, und der Betrag
ausgeworfen werden, welchen jeder Urwähler danach als Klassen-
steuer zu zahlen haben würde.
! Wird die Gewerbesteuer von einer Handelsgesellschaft ent-
richtet, so ist die Steuer, behufs Bestimmung, in welche Abtheilung
die Gesellschafter gehören, zu gleichen Theilen auf dieselben zu re-
partiren.
. 12.
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils
der Gesammtsteuer (5. 10.) fallen.
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf
welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des
zweiten Drittheils fallen.
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten be-
steuerten Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt. In
diese Abtheilung gehören auch diejenigen Urwähler, welche keine
Steuer zahlen.
K. 13.
So lange der Grundsatz wegen Aufhebung der Abgaben-
befreiung in Bezug auf die Klassensteuer und direkte Kommunal=
steuer noch nicht durchgeführt ist, sind die zur Zeit noch befreiten
Urwähler in diejenige Abtheilung aufzunehmen, welcher sie an-
gehören würden, wenn die Befreiungen bereits aufgehoben wären.
S. « 14.
Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden Wahl-
männer.
Ist die Zahl der in einem Urwahlbezirke zu wählenden Wahl-
männer nicht durch 3 theilbar, so ist, wenn nur 1 Wahlmann
übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben
2 Wahlmänner übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und
die dritte Abtheilung den anderen.