Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

III. Verordnung über d. Ausführung d. Wahl d. Abgeordneten 2c. 53 
  
C. 15. 
In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der stimmberech= 
tigten Urwähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welchem bei jedem 
einzelnen Namen der Stenerbetrag angegeben wird, den der Ur- 
wähler in der Gemeinde oder in dem, aus mehreren Gemeinden 
zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten hat. Dies Verzeichniß 
ist öffentlich auszulegen, und daß dieses geschehen, in ortsüblicher 
Weise bekannt zu machen. 
Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig hält, kann 
dies innerhalb dreier Tage nach der Bekanntmachung bei der Orts- 
behörde oder dem von derselben dazu ernannten Kommissar oder 
der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Pro- 
tokoll geben. 
Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeinde- 
Verwaltungsbehörde, auf dem Lande dem Landrathe zu. 
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, er- 
folgt die Aufstellung der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken. 
§. 16. 
Die Abtheilungen (5. 12.) werden Seitens derselben Behörden 
festgestellt, welche die Urwahlbezirke abgrenzen (§5. 5. 6.). 
!1 Eben diese Behörden haben für jeden Urwahlbezirk das Lokal, 
in welchem die auf den Bezirk bezügliche Abtheilungsliste öffentlich 
auszulegen, und die Wahl der Wahlmänner abzuhalten ist, zu be- 
stimmen und den Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat, so 
wie einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen. 
In Bezug auf die Berichtigung der Abtheilungslisten kommen 
die Vorschriften des 8. 15. gleichmäßig zur Anwendung. 
g. 17. 
Der Tag der Wahl ist von dem Minister des Innern fest- 
zusetzen. 
F. 18. 
Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl 
der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht 
auf die Abtheilung gewählt. 
Mit Ausnahme des Falles der Auflösung der Kammer, sind 
die Wahlen der Wahlmänner für die ganze Legislaturperiode der- 
gestalt gültig, daß bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines 
Abgeordneten nur an Stelle der inzwischen durch Tod, Wegziehen 
S. 208.
	        
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