III. Verordnung über d. Ausführung d. Wahl d. Abgeorduneten 2c. 55
g. 26.
Die Regierung ernennt den Wahlkommissar für jeden Wahl-
bezirk zur Wahl der Abgeordneten und bestimmt den Wahlort 1 x6
". 272.
Der Wahlkommissar beruft die Wahlmänner mittelst scrriftlicher
Einladung zur Wahl der Abgeordneten. Er hat die Verhandlungen
über die Urwahlen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu
prüfen, und wenn er einzelne Wahlakte für ungültig erachten sollte,
der Versammlung der Wahlmänner seine Bedenken zur endgültigen
Entscheidung vorzutragen. Nach Ausschließung derjenigen Wahl-
männer, deren Wahl für ungültig erkannt ist, schreitet die Ver-
sammlung sofort zu dem eigentlichen Wahlgeschäfte.
Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die
etwa gegen einzelne Wahlakte erhobenen Bedenken dürfen in der
Versammlung keine Diskussionen Statt finden, noch Beschlüsse ge-
faßt werden.
4. 28.
Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist von dem Minister
des Innern festzusetzen.
§. 29.
Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste
Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte, in Folge
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses, nicht verloren hat und
bereits ein Jahr lang dem preußischen Staatsverbande angehärt.
S. 30.
Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmgebung
zu Protokoll.
Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahl-
männern auf den Vorschlag des Wahlkommissarius gewählt und
bilden mit diesem den Wahlvorstand 3. #
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wahl-
stmmen unte unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.
1 Unsget oben durch das Gesetz, die Feststellun der Wahl-
bezurte für sebe Haus der begebnen betreffend, v. 27. Juni
1 2I u. 30 s. Gesetz v. 28. Juni 1906 Art. I 94. S. unten S. 74. 75.
etzt durch Gesetz v. 28. Juni 1906 Art. 1 & 1. S. unten S.74.