Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

58 Anlage. 1. Die Bildung der Kammern. 
  
IV. Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen zur Zweiten 
Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern. 
Vom 30. April 1851. 
Sei--Samml.] (Nr. 3384.) Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen ue- Zweiten 
S. Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern. Vom 30. April 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
- 
Bis zum Erlasse des in Art. 72. der Verfassungs-Urkunde 
vorbehaltenen Wahlgesetzes für die Zweite Kammer erfolgen die 
Wahlen zu dieser Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern auf 
Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849. über die Ausführung 
der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer, soweit dieselbe 
nicht durch die nachstehenden Bestimmungen abgeändert ist. 
g. 2. 
Zu Art. 2. und 3. der Verordnung vom 30. Mai 1849. 
## 1) Die Fürstenthümer Hohenzollern werden nach Maaßgabe 
der Bevölkerung in zwei Wahlbezirke getheilt, in deren jedem 
ein Abgeordneter für die Zweite Kammer zu wählen ist 1. 1. 
Zu Art. 5. ebendaselbst. 
2) Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu 
einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden mit 
einer oder mehreren möglichst nahe gelegenen Gemeinden zu 
einem Urwahlbezirke vereinigt. 
In Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden be- 
stehen, kann je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse 
von einer Wahlversammlung für den ganzen Bezirk ab- 
gesehen und können Wahlversammlungen für einen Theil 
desselben oder für jede einzelne Gemeinde angesetzt werden. 
1 u Apsgehoben durch das Gesetz, die Feststellung der Wahl- 
kehirte, für as Haus der Abgeordneten betreffend, v. 27. Junie
	        
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