Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

IV. Interimistisches Wahlgesetz f. d. Wahlen z. Zweiten Kammer 2c. 59 
Zu Art. 10. ebendaselbst. 
3) Die direkten Staatssteuern, nach Maaßgabe deren die Ab- 
theilungen der Urwähler gebildet werden, sind im Fürsten- 
thume Hohenzollern-Hechingen die Kapitalien--, Grund-, Ge- 
bäude-, Besoldungs= und Patent-Steuer; im Fürstenthume 
Hohenzollern-Sigmaringen die Grund-, Gefälle-, Gebäude.-, 
Gewerbe-, Kapitalien= und Dienstertrags-Steuer. 
IZu Art. 29. der Verordnung vom 30. Mai 1849. S. 217. 
4) Die Zeit, während welcher Jemand dem früheren Staats- 
verbande eines der beiden Hohenzollernschen Fürstenthümer 
angehört hat, wird bei dem im §. 29. der Verordnung vom 
30. Mai 1849. bezeichneten einjährigen Zeitraume in An- 
rechnung gebracht. 
S. 3. 
Deiie zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen, 
insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu 
beauftragenden Behörden, hat Unser Staatsministerium in einem 
besonderen Reglement zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 30. April 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. 
v. Stockhausen. v. Raumer. v. Westphalen.
	        
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