60 Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
Sef, Semml. V. Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikel 69. der
e —
Verfassungs-Urkunde und des Artikel 1. des Gesetzes vom
30. April 1851. (Gesetz Samml. S. 213), sowie diejenigen
Abänderungen der Verordnung über die Wahl der Abgeord-
neten vom 30. Mai 1849, welche Behufs Anwendung der-
selben in den mit der Preußischen Monarchie neu vereinigten
Landestheilen erforderlich werden. Vom 17. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der
Monarchie, zugleich auch für das Jadegebiet, was folgt:
Artikel 1.
Sobald die Preußische Verfassung in den neu erworbenen
Landestheilen Geltung erlangt, treten der bisherigen Anzahl der
Mitglieder des Hauses der Abgeordneten 80 Abgeordnete aus jenen
Landestheilen hinzu.
Artikel 2.
Die Feststellung der Wahlbezirke erfolgt für die ersten Wahlen,
welche in jenen Landestheilen stattfinden, durch Königliche Anordnung
in der Art, daß die zu wählenden Abgeordneten auf die durch die
letzte allgemeine Volkszählung ermittelte Bevölkerung möglichst gleich-
mäßig vertheilt werden.
Artikel 3.
Die ersten Wahlen in den im Artikel 1. gedachten Landes-
theilen erfolgen nach der Verordnung über die Ausführung der
Wahl der Abgeordneten vom 30. Mai 1849. (Gesetz-Samml.
S. 205.) mit folgenden Maaßgaben:
1) Die Bezeichnung derjenigen direkten Steuern, nach deren
Maaßgabe die Urwähler in drei Abtheilungen getheilt werden
(65. 10. und 11. vom 30. Mai 1849.), erfolgt durch König-
liche Anordnung;
2) die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu be-
auftragenden Behörden erfolgt durch das Staatsministerium;
3) die Zeit, während welcher Jemand dem früheren Staats-
verbande eines der im Artikel 1. erwähnten Landestheile
angehört hat, wird bei dem im 5. 29. der Verordnung vom
30. Mai 1849. angeordneten einjährigen Zeitraume in An-
rechnung gebracht.