V. Gesetz, betr. d. Abänderung 2c. VI. Verordn., betr. d. Bezeichn. 2c. 61
rtikel 4. S. 1482.
Dem nach dem 1. Oktober 1867. zunächst einzuberufenden
Landtage der Monarchie soll ein Gesetzentwurf über die Bildung
der Wahlbezirke, sowie über die definitive Einführung der Ver-
ordnung vom 30. Mai 1849. in den neu erworbenen Landestheilen
vorgelegt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
VI. Verordnung, betreffend die Bezeichnung derjenigen direkten Hefs.
Steuern, nach deren Maaßgabe die Urwähler in drei Ab= “. 1182.
theilungen getheilt werden, sowie die Feststellung der Wahl-
bezirke für die ersten Wahlen zum Hause der Abgeordneten
in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. De-
zember 1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten
Landestheilen. Vom 14. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, in Verfolg des Gesetzes vom 17. Mai 1867., be-
treffend die Abänderung des Artikels 69. der Verfassungs-Urkunde z.,
Behufs Ausführung der ersten Wahlen zum Hause der Abgeordneten
in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember
1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen,
auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Artikel 1.
Der Bildung der Wahlabtheilungen der Urwähler sind folgende
direkte Steuern zu Grunde zu legen:
1) Die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer;
2) die Gewerbesteuer;
3) die Gebäudesteuer;