Ges.-Samml. VII
1869.
S. 481.
62 Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
4) die Grund-, sowie im Lanvbezirke von Frankfurt a. M. die
Gefällsteuer, in dem Umfange, wie solche vom 1. Juli d. J.
ab nach Vorschrift der dieserhalb ergangenen Verordnungen
zu erheben sind.
Inden Herzogthümern Schleswig und Holstein sind als Grund-
steuer die Landsteuer und die Kontribution in Betracht zu ziehen 2. 1.
Im Stadtgebiete von Frankfurt a. M. tritt an Stelle der
Klassensteuer die Wohn= und Miethsteuer.
Artikel 2.
Die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl der in jedem
Bezirke zu wählenden Abgeordneten werden nach Inhalt des an-
liegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt 2.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 14. September 1867.
(CL. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. v. Eulenburg.
. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung
vom 30. Mai 1849. (Gesetz-Samml. S. 205.) für die Wahlen
zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom
20. September und 24. Dezember 1866. mit der Prenßischen
Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der
Monarchie, was folgt:
" S. 1.
Bis zum Erlasse des im Artikel 72. der Verfassungs-Urkunde
vorbehaltenen Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum Hause der
Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und
1 S. Gesetz v. 11. März 1869 +52.
2 Dieß Verzeichniß bleibt hier zur Seite.