VII. Gesetz, betr. d. fern. Geltung d. Verordn. v. 30. Mai 1849 2c. 63
24. Dezember 1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten
Landestheilen auf Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849.
(Gesetz= Samml. S. 205) und des Artikels 2. der Verordnung vom
14. September 1867. (Gesetz-Samml. S. 1482.), mit Ausschluß
der durch den §. 4. des Gesetzes vom 27. Juni 1860. (Gesetz-
Samml. S. 357.) aufgehobenen Vorschriften wegen der Wahl-
bezirke und Wahlorte §6. 2. 3. und 26, am Ende, und unter nach-
stehenden Maaßgaben.
g. 2.
Zu P5. 5. der Verordnung vom 30. Mai 1849.
1) In Urwahlbezirken, welche ganz oder theilweise aus Inseln
bestehen, kann je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse
von einer Wahlversammlung für den ganzen Bezirk ab-
gesehen und koennen Wahlversammlungen für einen Theil
desselben oder für jede einzelne Insel angesetzt werden.
Zu FK. 10. der Verordnung.
2) Bis die neu zu veranlagende Grundsteuer zur Erhebung
kommt, sind in der Provinz Schleswig-Holstein bei der
Bildung der Wahlabtheilungen ' als Grundsteuer die Land= S.“#2.
steuer und die Kontribution, soweit dieselben noch fortzu-
entrichten sind, in Anrechnung zu bringen. Denselben treten
in gleichem Umfange die unter den sogenannten Gefällen
befindlichen Beträge, welche den Karakter einer direkten
Staatssteuer an sich tragen, hinzu, sobald die Aussonderung
derselben gemäß §. 4. der Verordnung vom 28. April 1867.
(Gesetz Samml. S. 543.) erfolgt sein wird.
g. 3.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen,
insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu
beauftragenden Behörden, hat das Staatsministerium im Wege des
Reglements zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulen-
burg. Leonhardt.