Ges.-Samml.
1891.
S. 11.
S. 13.
Ges.-Samml.
1891.
64 Aulage 1. Die Bildung der Kammern.
VIII. Gesetz betreffend die Vereinigung der Jusel Helgoland
mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 18911.
g. 10.
Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten erfolgt die im
§. 10 der für Helgoland in Kraft tretenden Verordnung vom 30. Mai
1849 (Gesetz Samml. S. 205) vorgeschriebene Eintheilung der
Urwähler in drei Abtheilungen nach Maßgabe der in 1 belgolan
zur Hebung kommenden Einkommensteuer.
1 IX. Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens. Vom
24. Juni 1891:.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer
Monarchie, für den Umfang derselben was folgt:
F. 1.
Behufs Bildung der Urwählerabtheilungen für die Wahlen
zum Hause der Abgeordneten, der Wählerabtheilungen für Gemeinde-
vertreterwahlen und in sonstigen Fällen, wo auf die Wahlberech-
tigungen in oeffentlichen Verbänden die Summe der veranlagten
Beträge der Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer einwirkt, ist
für jede nicht veranlagte Person ein Steuerbetrag von 3 Mark an
Stelle der bisherigen Klassensteuer zum Ansatz zu bringen.
Bis zu anderweiter, in Folge der Ueberweisung von Grund-
und Gebäudesteuer an kommunale Verbände etwa erforderlich werden-
der Abänderung der Vorschriften über die Wahlen zum Hause der
Abgeordneten wird in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke
getheilt sind, — unter Abänderung der betreffenden Bestimmungen
des §. 10 der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml.
1849. S. 205) für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungs-
liste gebildet.
1 S. oben S. 7 u. 8.
2 Dieß Gesetz bildet die neunzehnte Verfassungsänderung. S. oben
S. 7. Es ist durch das Gesetz v. 29. Juni 1893 K6 für die ganze
— „mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande“ auf-
gehoben