66 Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
S. 2.
Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind,
wählen in der dritten Abtheilung.
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite
Abtheilung entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung
dieser Abtheilungen in der Art statt, daß von der übrig bleibenden
Summe auf die erste und zweite Abtheilung je die Hälfte entfällt.
F. 3.
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an
deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuer.
S. 4.
Auch in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind,
wird für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet.
S. 104. . 5.
In den Stadt= und Landgemeinden, in welchen die Bildung
der Wählerabtheilungen für die Wahlen zur Gemeindevertretung
nach dem Maßstabe direkter Steuern stattfindet, werden diese Ab-
theilungen fortan allgemein in der durch die ö§s. 1 bis 3 für die
Wahlen zum Hause der Abgeordneten vorgeschriebenen Weise gebildet.
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gemeindeverfassungs-
gesetze, nach denen die Ausübung des Wahlrechts an die Entrichtung
bestimmter Stenersätze geknüpft ist oder geknüpft werden kann.
F. 6.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, ins-
besondere das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens,
vom 24. Juni 1891 (Gesetz Samml. S. 231) werden aufgehoben.
§. 7.
Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestimmungen
der Artikel 71 und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den
vorstehenden Bestimmungen entgegenstehen, außer Kraft gesetzt.
F. 8.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Ver-
kündigung in Kraft, jedoch erhalten §. 3 und für die Wahlen zum