Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

86 Anlage 3. Der Etat. 
Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Ver- 
wendung von Ersparnissen kann in den Spezial-Etats festgestellt 
werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch bei Ersparnissen 
an den Fonds zur Remunerirung von Hülfsarbeitern entsprechend 
zur Anwendung. 
K. 24. 
Im Uebrigen dürfen außerordentliche Remunerationen und 
Unterstützungen für Beamte nur aus denjenigen Fonds gewährt 
werden, welche in den Etats dazu bestimmt sind. 
6. 25. 
Aus den Fonds einer Behörde zur Remunerirung von Hülfs- 
arbeitern dürfen, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas Anderes 
bestimmt ist, Bewilligungen an etatsmäßig angestellte Beamte der- 
selben Behörde nicht erfolgen. 
g. 26. 
In den dem Landtage vorzulegenden Spezial-Etats sind bei 
den betreffenden Besoldungsfonds oder Fonds zur Remunerirung 
von Hülfsarbeitern die Einnahmen der Beamten aus Nebenämtern 
nachrichtlich mitzutheilen. 
S 27. 
Gebühren für die Erhebung von Staats-Einnahmen und für 
die Leistung von Staats-Ausgaben sind nur von denjenigen Be- 
trägen zu berechnen, welche für das betreffende Etatsjahr als wirklich 
eingegangen beziehungsweise verausgabt nachgewiesen werden. 
g. 28. 
Die Ueberlassung von Dienstwohnungen an Beamte erfolgt 
nach Maßgabe des Etats. 
6. 29. 
Die Ueberlassung von Wohnungen und von anderen Nutzungen 
an den zur Verfügung des Staates stehenden Gebäuden und Grund- 
stücken, sowie von sonstigen Naturalbezügen an Beamte darf nur 
gegen Entgelt stattfinden, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas 
Anderes bestimmt ist. 
Die für Dienstwohnungen zu entrichtenden Vergütungen sind, 
soweit sie nicht gemäß der Bestimmung im §. 4 Absatz 2 des Ge- 
setzes vom 12. Mai 1873, betreffend die Gewährung von Wohnungs-
	        
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