88 Anlage 3. Der Etat.
à
Auf solche Fonds, welche im Etat ganz oder zu einem Theil
als Dispositionsfonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben oder
unter einer sonstigen allgemeinen, die Ausgabezwecke nicht bestimmt
angebenden Bezeichnung zur Verfügung der Verwaltung gestellt sind,
dürfen, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas Anderes bestimmt
ist, keine Ausgaben angewiesen werden, welche unter einen anderen
Etatstitel fallen.
rr 5. 33.
Ausgabebeträge, über welche seitens der Verwaltung beim
Eintritt bestimmter Voraussetzungen oder eines bestimmten Zeit-
punktes nicht weiter verfügt! werden darf, sind, sofern sich diese
Beschränkung nicht schon aus der Bezeichnung der Ausgabezwecke
in den Etats ergiebt, in den letzteren als künftig wegfallend zu
bezeichnen.
g. 34.
Ausgabebeträge der im F§. 33 bezeichneten Art sind von dem
Zeitpunkte ab, mit welchem die Befugniß der Verwaltung zur Ver-
fügung über dieselben aufhört, in den Rechnungen als Minder-
ausgabe nachzuweisen.
Dasselbe hat stattzufinden:
1) bei Diensteinkünften überzähliger Beamten mit dem Ein-
tritt des Beamten in eine andere Stelle des Staatsdienstes
bis auf Höhe der mit derselben verbundenen Besoldung
oder sonstigen der Besoldung gleichstehenden Diensteinkünfte,
2) bei persönlichen Zulagen und sonstigen lediglich an die
Person geknüpften Diensteinkünften in dem Maße, als der
Beamte, welcher dieselben bezieht, erhöhte normalmäßige
Diensteinkünfte erhält, sofern nicht in den Spezial-Etats
etwas Anderes bestimmt ist. .
JubeidenFällenbleibtderMehrbetraganWohmmgsgeld-
zuschuß, welcher einem Beamten in Folge der Versetzung an einen
Ort einer höheren Servisklasse zu gewähren ist, bei der Einziehung
oder Kürzung als künftig wegfallend bezeichneter Diensteinkünfte
außer Betracht.
F. 35.
Sollen von einer Mehrzahl von Stellen einer Kategorie eine
oder mehrere Stellen nach dem Abgange der zeitigen Inhaber oder
bei den nächsten innerhalb dieser Kategorie eintretenden Erledigungs-
fällen eingezogen werden, so ist für jede der einzuziehenden Stellen,