Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict  üb.  die  äuß.  Rechts-Verhältnisse  d.  Einw.  d.  Königr.  Baiern,  2c.  67

5F.  99.

Auch  kann  eine  solche  Abtheilung  von  der  Staats-Gewalt
aus  policeylichen  oder  administrativen  Erwägungen,  oder  auf  Ansuchen
  der  Betheiligten  verfügt  werden.

H.  100.

Wenn  ein  Religionstheil  keinen  eigenen  Kirchhof  besitzt,  oder
nicht  bey  der  Theilung  des  gemeinschaftlichen  Kirchen-Vermögens
einen  solchen  für  sich  anlegt,  so  ist  der  im  Orte  befindliche  als  ein
gelmeinschaftlicher  Begräbnißplatz  für  sämmtliche  Einwehner  des
Orts  zu  betrachten,  zu  dessen  Anlage  und  Unterhaltung  aber  auch
sämmtliche  Religionsverwandte  verhältnißmäßig  beytragen  müssen.

S.  101.

Kein  Geistlicher  kann  gezwungen  werden,  das  Begräbniß  eines
fremden  Religionsverwandten  nach  den  Feyerlichkeiten  seiner  Kirche
zu  verrichten.

K.  102.

Wird  derselbe  darum  ersucht,  und  er  findet  keinen  Anstand,
dem  Begräbnisse  beyzuwohnen,  so  müssen  ihm  auch  die  dafür  hergebrachten
  Gebühren  entrichtet  werden.

5.  103.

Der  Glocken  auf  den  Kirchhöfen  kann  jede  öffentlich  aufgenommene
  Kirchen-Gemeinde  bey  ihren  Leichen-Feyerlichkeiten  gegen
Bezahlung  der  Gebühr  sich  bevienen.

Dieses  allgemeine  Staats-Grundgesetz  bestimmt.  in  Ansehung
der  Religions-Verhältnisse  der  verschiedenen  Kirchen-Gesellschaften.
ihre  Rechte  und  Verbinvlichkeiten  gegen  den  Staat,  die  unveräußerlichen
  Majestätsrechte  des  Regenten  und  die  jedem  Unterthan  zugesicherte
  Gewissensfreyheit  und  Religions-Ausübung

In  Ansehung  ver  übrigen  innern  Kirchen-Angelegenheiten  sind
die  weitern  Bestimmungen,  in  Beziehung  auf  die  katholische  Kirche,
in  dem  mit  dem  päbstlichen  Stuhle  abgeschlossenen  Concordat  vom
5.  ]  Junius  1817.  und  in  Beziehung  auf  vie  protestantische  Kirche  in
dem  hierüber  unterm  heutigen  Tage  erlassenen  eigenen  Edicte  enthalten.

München  den  26.  May  1818.

(IL..  S.)
Zur  Beglaubigung:
Egid  von  Kobell,
Königlicher  Staatsrath  und  General-Secretaire.

 

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Sp.  178.

Sv.  17.

Sp.  180.