Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 177. 
66 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
Art. 45. 
(Absatz 4). In den Fällen des Art. 10 Ziff. 11 ent- 
scheiden die Distriktsverwaltungsbehörden in erster, 
die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter 
Instanz. 
4 6. 93. 
Wird aber darüber gestritten, ob eine oder die andere Ge- 
meinde zu der Kirche wirklich berechtiget sey, so gehört die Ent- 
scheidung vor den ordentlichen Richter. 
S. 94. 
Wenn nicht erhellet, daß beyde Gemeinden zu der Kirche 
wirklich berechtiget sind, so wird angenommen, daß diejenige, welche 
zu dem gegenwärtigen Mitgebrauche am spätesten gelangt ist, den- 
selben als eine widerrufliche Gefälligkeit erhalten habe. 
5. 95. 
Selbst ein vieljähriger Mitgebrauch kann für sich allein die 
Erwerbung eines wirklichen Rechtes durch Verjährung künftig nicht 
begründen. 
8. 96. 
Wenn jedoch außer diesem Mitgebrauche auch die Unterhaltung 
der Kirche von beyden Gemeinden bestritten worden, so begründet 
dieß die Vermuthung, daß auch der später zum Mitgebrauch ge- 
kommenen Gemeinde ein wirkliches Recht varauf zustehe. 
5. 97. 
So lange eine Gemeinde den Mitgebrauch nur bittweise hat, 
muß sie bey jedesmaliger Ausübung einer bisher nicht gewöhnlichen 
gottesvienstlichen Handlung die Erlaubniß der Vorsteher dazu nach- 
suchen. 
S 98. 
Den im Mitgebrauche einer Kirche begriffenen Gemeinden steht 
es jederzeit frey, durch freywillige Uebereinkunft denselben aufzu- 
heben, und das gemeinschaftliche Kirchen-Vermögen unter Königlicher 
Genehmigung, welche durch das Staats-Ministerium des Innern 
eingehohlt werden muß, abzutheilen, und für jede eine gesonderte 
gottesbienstliche Anstalt zu bilden.
	        
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