Edict d. staatsrechtl. Verhältniße d. vorm. Reichsständ. Fürsten 2c. betr. 77
befähigten und verordnungsmäßig besolveten Mitgliedern, in vor-
geschriebener Anzahl zusammengesetztes Collegium unter dem Nahmen
Justiz-Canzley verwaltet werden. Die Berufung in letzter
Instanz geht hievon in Civil-Strafrechts-Sachen an das Appellatiens-
Gericht des einschlägigen Regierungs-Bezirkes; bey Criminal-Fällen
hingegen, so wie in Civil-Sachen an das Königliche Ober-Appel-
lations-Gericht.
5S. 21.
Die für die Justiz-Verwaltung in der mittlern Instanz an-
gestellten Individuen, müssen nach Berichtigung des Qualistcations-
Punktes bey dem Königlichen Ober-Appellations-Gerichte durch den
Weg des Staats-Ministeriums der Justiz die Genehmigung erhalten.
8. 22.
Die Subalternen in den Canzleyen und die Justiz-Beamten
werden von den Stanwesherren ohne besondere Bestätigung ernannt.
Jedoch hat
5. 23.
die Justiz-Canzley, oder in deren Ermangelung das ein-
schlägige Appellations-Gericht bey der Verpflichtung und Einweisung
solcher Subjekte die Beweise über die zu ihren Stellen erforderliche
Qualification zu den Acten zu bringen, und nicht nur jährlich dem
Ober-Appellations-Gerichte eine Liste darüber vorzulegen, sondern
auch so viel diese Justiz-Beamten betrifft, jedesmal deren Ernen-
nung mit den Qualifications-Beweisen eben diesem obersten Ge-
richtshofe anzuzeigen.
*
Die standesherrlichen Justiz-Stellen sind der Oberaussicht des
Ober-Appellations-Gerichts unterworfen, dem es zusteht, von den
Acten derselben Einsicht zu nehmen, und mit Genehmigung des
Staats-Ministeriums der Justiz auf vorgängig dahin erstatteten
Bericht, Visitationen anzuordnen, insbesondere den Zustand des
Pupillen= so wie des Hypotheken= und Depositen-Wesens unter-
suchen zu lassen.
K. 25. -
Den Standesherren ist zwar gestattet, von der Verwaltung
der Justiz im Allgemeinen, insbesondere von dem Zustande des
Vormundschafts= Depositen= und Hypotheken-Wesens Einsicht zu
nehmen, um die Abstellung der befundenen Mängel veranlassen zu
Sp. 198.