Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 100. 
Sp. 200. 
78 Vierte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
können; jedoch dürfen sich dieselben in die Rechts.Entscheidungen 
ihrer Gerichtsstellen ) keineswegs einmischen. Das Begnadigungs- 
Recht steht allein dem Souverain zu. 
III. 
Policeyy.- Verwaltun g1. 
5. 26. 
Den Standesherren kömmt in ihren Gebieten die untere Po- 
licey zu, welche sie vurch ihre einschlägige Beamte nach den Gesetzen 
des Königreichs ausüben. 
Zu ihrem unmittelbaren Wirkungs-Kreise gehören hiernach: 
die Gegenstände der Kirchen-Policey, der Bildung und des Unter- 
richts, der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheits-Policey; die 
Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Gutes, die Bestätigung 
der Gemeinde-Vorsteher und Communal-Beamten, die Aufsicht und 
die Vollziehung der Anordnungen über Straßen-, Brücken= und 
Wasser-Bau, die unmittelbare Aufsicht und Vollziehung der Gesetze 
und Verordnungen, die Landes-Cultur, den Handel und das Zunft- 
wesen betreffend; die Verleihung der Gewerbs-Gerechtigkeiten, mit 
Ausnahme der Fabriken, Bräuereyen, Buchdruckereyen und Buch- 
handlungen; die Forst= und Jagd-Policey= so wie die Forst-Ge- 
richtsbarkeit, sowohl in den standesherrlichen Waldungen, als auch 
in dem ganzen Umfange ihres Gebietes; das Conscriptions= und 
Marschwesen, so wie andere Militaire-Angelegenheiten, so weit diese 
zum Geschäftskreise der untern Policey-Behörden gehören: überhaupt 
die Local= und Districts-Policey über ihre Mediat-Unterthanen. 
I S. 27. 
Sie haben nebstdem vie Aufnahme neuer Unterthanen Christ- 
licher Glaubens-Confessionen, und Juden, jedech müssen sie hieben 
nach den Gesetzen sich richten. 
K. 28. 
Sie können zur Handhabung der Sicherheit und Policey in 
ihren Gebieten eigene Policey-Wachen anordnen, jedoch mit Be- 
rücksichtigung der für das ganze Königreich eingeführten allgemeinen 
1 Zu den s 26—412. Die standesherrliche Polizeigewalt ist durch 
die 23. Verfassungsänderung v. 4. Juni 1848 — abgedruckt in 
Anlage 2 Nummer 2 — aufgehoben und auf den Staat übertragen 
worden. S. unten S. 265 ff.
	        
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