Sp. 100.
Sp. 200.
78 Vierte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
können; jedoch dürfen sich dieselben in die Rechts.Entscheidungen
ihrer Gerichtsstellen ) keineswegs einmischen. Das Begnadigungs-
Recht steht allein dem Souverain zu.
III.
Policeyy.- Verwaltun g1.
5. 26.
Den Standesherren kömmt in ihren Gebieten die untere Po-
licey zu, welche sie vurch ihre einschlägige Beamte nach den Gesetzen
des Königreichs ausüben.
Zu ihrem unmittelbaren Wirkungs-Kreise gehören hiernach:
die Gegenstände der Kirchen-Policey, der Bildung und des Unter-
richts, der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheits-Policey; die
Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Gutes, die Bestätigung
der Gemeinde-Vorsteher und Communal-Beamten, die Aufsicht und
die Vollziehung der Anordnungen über Straßen-, Brücken= und
Wasser-Bau, die unmittelbare Aufsicht und Vollziehung der Gesetze
und Verordnungen, die Landes-Cultur, den Handel und das Zunft-
wesen betreffend; die Verleihung der Gewerbs-Gerechtigkeiten, mit
Ausnahme der Fabriken, Bräuereyen, Buchdruckereyen und Buch-
handlungen; die Forst= und Jagd-Policey= so wie die Forst-Ge-
richtsbarkeit, sowohl in den standesherrlichen Waldungen, als auch
in dem ganzen Umfange ihres Gebietes; das Conscriptions= und
Marschwesen, so wie andere Militaire-Angelegenheiten, so weit diese
zum Geschäftskreise der untern Policey-Behörden gehören: überhaupt
die Local= und Districts-Policey über ihre Mediat-Unterthanen.
I S. 27.
Sie haben nebstdem vie Aufnahme neuer Unterthanen Christ-
licher Glaubens-Confessionen, und Juden, jedech müssen sie hieben
nach den Gesetzen sich richten.
K. 28.
Sie können zur Handhabung der Sicherheit und Policey in
ihren Gebieten eigene Policey-Wachen anordnen, jedoch mit Be-
rücksichtigung der für das ganze Königreich eingeführten allgemeinen
1 Zu den s 26—412. Die standesherrliche Polizeigewalt ist durch
die 23. Verfassungsänderung v. 4. Juni 1848 — abgedruckt in
Anlage 2 Nummer 2 — aufgehoben und auf den Staat übertragen
worden. S. unten S. 265 ff.