Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict d. staatsrechtl Verhältniße b. vorm # ichsstä d. Fürsten 2c. betr. 81 
  
F. 36. · 
Der Standesherr kann sich von dieser Canzley in Beziehung 
auf Policey-Gegenstände Bericht und Antrag erstatten lassen. 
8. 37. 
In den standesherrlichen Gebieten, in welchen für die Policey 
ein auf die bemerkte Art angeordnetes Collegium als zweyte In- 
stanz besteht, erläßt die Königliche Regierung ihre Befehle und 
Weisungen unmittelbar an diese Behörde, welche dieselben sodann 
durch ihre Unterbehörden vollziehen zu lassen verbunden ist. 
Die Königliche Regierung darf keine unmittelbaren Befehle 
den Mediat-Unterbehörden ertheilen, sondern muß viese allezeit an 
die Mediat-Canzley richten, welche | hiernach das Geeignete an die 
Local-Beamten erläßt, die in der Regel auch nur an die Mediat- 
Canzley ihre Berichte zu erstatten haben. 
F. 38. 
In Gegenständen, welche nicht dem unmittelbaren Wirkungs- 
Kreise der Königlichen Bezirks-Regierung (5. 29.) vorbehalten sind, 
steht vieser die Aufsicht auf die Policey-Verwaltung der standes- 
herrlichen Regierungs-Kanzley, nicht aber eine unmittelbare Ein- 
wirkung zu. In Gemäßheit dieser aufsehenden Gewalt wachet 
dieselbe über die genaue Beobachtung der Königlichen Gesetze und 
Verordnungen; der Präsident kann deßhalb von Zeit zu Zeit Vi- 
sitationen vornehmen. Die wahrgenommenen Gebrechen sind dem 
Staats-Ministerium des Innern sogleich anzuzeigen; auch ist die 
Regierung ermächtiget, bey Ueberschreitungen der Königlichen Ge- 
setze in eilenden Fällen Instand zu verfügen, und, wenn sie es 
nothwendig findet, die den eingetretenen Verhältnissen angemessenen 
Anordnungen provisorisch zu treffen. 
g. 39. 
Wenn in einem standesherrlichen Gebiete für die Verwaltung 
der Policey kein besonderes Collegium als zweyte Instanz an- 
geordnet ist, so sind die Mediat-Unterbehörden, vorbehaltlich der 
den Mediat-Herren über dieselben nach F. 31. zustehenden Befug- 
nisse, der Königlichen Regierung unmittelbar untergeben. 
IS. 40. 
Die stanvesherrlichen Mediat-Collegien berichten an die König- 
liche Regierung in der vorgeschriebenen Form mit der Unterschrift: 
„Lehorsamste Regierungs-(Justiz-) Canzley. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 
Sp. 204. 
Sp. 205.
	        
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