Edict d. staatsrechtl Verhältniße b. vorm # ichsstä d. Fürsten 2c. betr. 81
F. 36. ·
Der Standesherr kann sich von dieser Canzley in Beziehung
auf Policey-Gegenstände Bericht und Antrag erstatten lassen.
8. 37.
In den standesherrlichen Gebieten, in welchen für die Policey
ein auf die bemerkte Art angeordnetes Collegium als zweyte In-
stanz besteht, erläßt die Königliche Regierung ihre Befehle und
Weisungen unmittelbar an diese Behörde, welche dieselben sodann
durch ihre Unterbehörden vollziehen zu lassen verbunden ist.
Die Königliche Regierung darf keine unmittelbaren Befehle
den Mediat-Unterbehörden ertheilen, sondern muß viese allezeit an
die Mediat-Canzley richten, welche | hiernach das Geeignete an die
Local-Beamten erläßt, die in der Regel auch nur an die Mediat-
Canzley ihre Berichte zu erstatten haben.
F. 38.
In Gegenständen, welche nicht dem unmittelbaren Wirkungs-
Kreise der Königlichen Bezirks-Regierung (5. 29.) vorbehalten sind,
steht vieser die Aufsicht auf die Policey-Verwaltung der standes-
herrlichen Regierungs-Kanzley, nicht aber eine unmittelbare Ein-
wirkung zu. In Gemäßheit dieser aufsehenden Gewalt wachet
dieselbe über die genaue Beobachtung der Königlichen Gesetze und
Verordnungen; der Präsident kann deßhalb von Zeit zu Zeit Vi-
sitationen vornehmen. Die wahrgenommenen Gebrechen sind dem
Staats-Ministerium des Innern sogleich anzuzeigen; auch ist die
Regierung ermächtiget, bey Ueberschreitungen der Königlichen Ge-
setze in eilenden Fällen Instand zu verfügen, und, wenn sie es
nothwendig findet, die den eingetretenen Verhältnissen angemessenen
Anordnungen provisorisch zu treffen.
g. 39.
Wenn in einem standesherrlichen Gebiete für die Verwaltung
der Policey kein besonderes Collegium als zweyte Instanz an-
geordnet ist, so sind die Mediat-Unterbehörden, vorbehaltlich der
den Mediat-Herren über dieselben nach F. 31. zustehenden Befug-
nisse, der Königlichen Regierung unmittelbar untergeben.
IS. 40.
Die stanvesherrlichen Mediat-Collegien berichten an die König-
liche Regierung in der vorgeschriebenen Form mit der Unterschrift:
„Lehorsamste Regierungs-(Justiz-) Canzley.
Deutsche Staatsgrundgesetze. V.
Sp. 204.
Sp. 205.