Edict über die gutsherrlichen Rechte u. b. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 95
eigenthümlichen Gründe, in einer von den bürgerlichen Gesetzen
anerkannten Form gelschlossen worden sind, verbleiben in ihrer Sv.2#.
Wirksamkeit.
K. 5.
Diese Verträge, sie mögen noch in der Form ihrer ersten
Errichtung bestehen, bereits einige Abänderungen erhalten haben,
oder künftig erst errichtet werden, unterliegen folgenden Bestim-
mungen.
K. 6.
Alle in grundherrlichen Verträgen constituirten ständigen, und
nicht ständigen Renten und Lasten sind nach dem Einverständniß
der Betheiligten ablösbar.
5. 7.
Diese Ablösbarkeit erstreckt sich in gleicher Art auch auf die
Bodenzinse und das Zehentrecht, welches den Zehentberechtigten
nach den an jedem Orte üblichen Gesetzen und Gewohnheiten, oder
nach den bestehenden Verträgen bis zur Ablösung verbleibt.
S. 8.
Die ungemessene Scharwerk (Frohne) soll durchgehends in
gemessene oder bestimmte Dienste verwandelt werden, ohne daß
auf diese Verwandlung ein Entschädigungs-Gesuch begründet werden
kann, und ohne die in der Verfassungs-Urkunde Titel IV. 8. 7.
festgesetzte Ablösbarkeit aufzuheben.
bK. 9.
Für die abgelösten Renten, Rechte oder Lasten muß bey
Fideicommissen ein Surrogat nach den Vorschriften des Evicts
über die Familien-Fideicommisse hergestellt werden.
1 S. 10. # Sp. 224.
Ifi keinem Veränderungsfalle, derselbe betreffe viele oder
wenige Theilnehmer, kann mehr als ein doppeltes Handlohn
(Laudemium) berechnet, oder mehr als ein doppelter Leib an-
gesetzt werden. Das Quantum richtet sich nach den Saal= und
Lager-Büchern, und nach den Local-Statuten.
S. 11.
Vieh und Fahrniß (fahrende Habe) so wie baares Geld
dürfen bey der Schätzung zur Behandlung des Handlohns oder