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Spvp. 211.
106 Sechste Beylage zu der Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
verwaltete Patrimonial-Gericht liegt, so sind sie dem ordentlichen
Gerichte des Wohnorts unterworfen.
5. 54.
Die Bestimmungen des Epicts über die Verhältniße der
Staatsviener vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt,
sind auch bey demjenigen Personal der Herrschafts-Gerichte, so wie
der Patrimonial-Gerichte erster Classe anwendbar, welches mit den
Functionen des Richteramtes bekleidet ist. Dasselbe muß daher
rücksichtlich der Besoldung, der definitiven Anstellung, der Ent-
setzung oder Entlassung, und der Versetzung in den Ruhestand,
so wie der Pension für Wittwen und Kinder, welche der Gutsherr
zu Übernehmen hat, ganz nach dem Inhalte jenes Edicts behandelt
werden. Die Bestallungen der Beamten sind jedesmal mit dem
Gesuche um die Bestätigung vorzulegen. Den Herrschafts-Richltern
soll ein fixer Gelvgehalt von wenigstens 800 fl. jährlich, und den
Patrimonial-Gerichtshaltern, welche die streitige Gerichtsbarkeit aus-
üben, ein solcher Gehalt von wenigstens 600 fl. ausgeworfen
werden. -
§.55.
Den Patrimonial-Gerichtsherren ist gestattet, mit der Stelle
eines Patrimonial-Richters zugleich jene eines Verwalters zu ver-
einigen, und beyde Stellen einem und dem nämlichen Individuum
zu übertragen, jedoch muß dasselbe die zur Bekleidung eines Richter-
amtes gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, und demselben
müssen als Richter, wenn ihm die Geschäfte eines Verwalters wieder
entzogen werden, alle auf das Verhältniß eines öffentlichen Staats-
dieners gegründeten, in dem §. 54. ausgedrückten Rechte, richter-
licher Gehalt und Vorzüge ungeschmälert vorbehalten bleiben.
S. 56.
Sollte der Gutsherr sein Patrimonial-Gericht in der bemerkten
Art bis zum 1. Januar 1820 (5. 40.) nicht bestellen wollen, so“
bleibt er auf die freiwillige Gerichtsbarkeit über seine vormaligen
Gerichts-Hintersassen beschränkt. Der hiefür aufgestellte Patri-
monial-Beamte, so wie die Actuare der gutsherrlichen Gerichte haben
auf die besonderen Rechte eines Staatsdieners, und daher auch
auf Stabilität keinen Anspruch. Die Bestimmung der dießfallsigen
Verhält niße und insbesondere des Gehaltes bleibt der freyen
Uebereinkunft zwischen dem Gutsherrn und dem Beamten anheim
gestellt.