Edict über b. gutsherrlichen Rechte u. b. gutsberrliche Gerichtsbarkeit. 115
6) die untere Aufsicht auf die öffentlichen Flüße, Brücken,
Straßen und Vicinal-Wege, wobey die Patrimonial-Gerichte
nach erhaltener Anweisung der Landgerichte zu verfahren
haben; dann die Uebertretungen der Verordnungen in Gegen-
ständen des öffentlichen Straßen-Brücken= und Wassers-Baues,
wobey jedoch die Patrimonial-Gerichte gegen übertretende
Neisende und fremde Fuhrleute im Nahmen der Laupgerichte
einzuschreiten haben;
die Herstellung und Leitung der Feuer-Lösch-Ordnung für
den ganzen Bezirk; die Untersuchung aller Feuer= und anderer
Elementar-Schäden und alle Geschäfte der Brandversicherungs-
Anstalt;
die Forst= und Jagd-Policey, und die Forst= und Jagd-
Gerichtsbarkeit in allen Waldungen, welche nicht den Guts-
und Gerichtsherren selbst, oder den unter ihrer Gerichts-
barkeit stehenden Gemeinden zugehören
die Mevicinal-Policey, unbeschadet augenblicklicher Vorkehrung
in dringenden Fällen;
die Gegenstände der Militaire-Conseription und des Marsch-
wesens, worin sich lediglich nach den Aufträgen der Land-
gerichte zu achten ist; und —
die Angelegenheiten in Bezug auf die Landwehr und die
Gendarmerie, eilende Fälle ausgenommen, in welche allein
die Patrimonial-Gerichte sich an den zunächst befindlichen
Commandanten zu wenden berechtigt sind;
M)l alle Geschäfte rücksichtlich der Bezirks-Concurrenzen.
S. 91.
Inhabern von Herrschafts Gerichten ist die Annahme von
Policey-Wachen gestattet; jedoch nur in einer mit den Gesetzen über
die Gendarmerie vereinbarlichen Art.
)
#
—
s —*sxz*
S. 9
Neben den gutsherrlichen Beamten in ihrer Eigenschaft als
Policey-Beamten können die Gutsherren in ihren Gerichts-Bezirken
auch ein ärztliches Dienst-Personal aufstellen, dessen Bestätigung,
Wje nach der höhern oder subalternen Eigenschaft desselben, entweder
bey dem Ministerium des Innern oder bey der Kreis-Regierung
nachgesucht werden muß. Dieses Personal steht sodann zu den
gutsherrlichen Gerichten im analogen Verhältniße, wie dieses nach
der Einrichtung des Medicinal-Wesens zwischen den Königlichen
Landgerichten und dem mit denselben in Beziehung stehenden ärzt-
lichen Personal der Fall ist.
Sp. 256.