Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über b. gutsherrlichen Rechte u. b. gutsberrliche Gerichtsbarkeit. 115 
  
6) die untere Aufsicht auf die öffentlichen Flüße, Brücken, 
Straßen und Vicinal-Wege, wobey die Patrimonial-Gerichte 
nach erhaltener Anweisung der Landgerichte zu verfahren 
haben; dann die Uebertretungen der Verordnungen in Gegen- 
ständen des öffentlichen Straßen-Brücken= und Wassers-Baues, 
wobey jedoch die Patrimonial-Gerichte gegen übertretende 
Neisende und fremde Fuhrleute im Nahmen der Laupgerichte 
einzuschreiten haben; 
die Herstellung und Leitung der Feuer-Lösch-Ordnung für 
den ganzen Bezirk; die Untersuchung aller Feuer= und anderer 
Elementar-Schäden und alle Geschäfte der Brandversicherungs- 
Anstalt; 
die Forst= und Jagd-Policey, und die Forst= und Jagd- 
Gerichtsbarkeit in allen Waldungen, welche nicht den Guts- 
und Gerichtsherren selbst, oder den unter ihrer Gerichts- 
barkeit stehenden Gemeinden zugehören 
die Mevicinal-Policey, unbeschadet augenblicklicher Vorkehrung 
in dringenden Fällen; 
die Gegenstände der Militaire-Conseription und des Marsch- 
wesens, worin sich lediglich nach den Aufträgen der Land- 
gerichte zu achten ist; und — 
die Angelegenheiten in Bezug auf die Landwehr und die 
Gendarmerie, eilende Fälle ausgenommen, in welche allein 
die Patrimonial-Gerichte sich an den zunächst befindlichen 
Commandanten zu wenden berechtigt sind; 
M)l alle Geschäfte rücksichtlich der Bezirks-Concurrenzen. 
S. 91. 
Inhabern von Herrschafts Gerichten ist die Annahme von 
Policey-Wachen gestattet; jedoch nur in einer mit den Gesetzen über 
die Gendarmerie vereinbarlichen Art. 
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S. 9 
Neben den gutsherrlichen Beamten in ihrer Eigenschaft als 
Policey-Beamten können die Gutsherren in ihren Gerichts-Bezirken 
auch ein ärztliches Dienst-Personal aufstellen, dessen Bestätigung, 
Wje nach der höhern oder subalternen Eigenschaft desselben, entweder 
bey dem Ministerium des Innern oder bey der Kreis-Regierung 
nachgesucht werden muß. Dieses Personal steht sodann zu den 
gutsherrlichen Gerichten im analogen Verhältniße, wie dieses nach 
der Einrichtung des Medicinal-Wesens zwischen den Königlichen 
Landgerichten und dem mit denselben in Beziehung stehenden ärzt- 
lichen Personal der Fall ist. 
Sp. 256.
	        
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