Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über d. gutsherrlich Mechteu. d. a tͤhertliche Gerichtsbarteit. 119 
  
. 8. 104. 
Was die in dem 8. 101. der nämlichen Verordnung bezeich- 
neten Befugnisse und Obliegenheiten des Ausschusses in den 
Nural-Gemeinden anbelangt, so werden diese demselben ausdrücklich 
vorbehalten, jedoch ebenfalls unter der Aufsicht der gutsherrlichen 
Gerichte. 
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In Folge dessen haben die Herrschafts= und Patrimonial- 
Gerichte sowohl in Rural-Gemeinden, als in gutsherrlichen Städten 
unr Märkten, wo ein Magistrat gebilvet ist, und den gutsherr- 
lichen Gerichten die Aufnahme der Gemeinde-Glieder, der Bürger 
und Schutzverwandten, dann die Gewerbs-Verleihungen zukommen, 
über diese Gegenstände die Erinnerung und Einwilligung des Ge- 
meinde-Ausschusses, oder des Magistrats zu erhohlen. 
In dem Falle, daß die Einwilligung ohne hinreichende Gründe 
verweigert werden sollte, hat über die Verweigerung des Magistrats 
die Kreis-Regierung, über die Verweigerung des Gemeinde-Aus- 
schusses aber haben die Landgerichte, als unmittelbar vorgesetzte 
höhere Policey-Behörden zu entscheiven. 
18. 106. 
Rücksichtlich der Policey-Sachen stehen in gutsherrlichen 
Bezirken und Orten die Gemeinde--Behörden, und insbesondere die 
Gemeinde-Vorsteher eben so unter den Herrschafts-Gerichten, wie 
die Gemeinde-Behörden und Vorsteher in den unmittelbar König- 
lichen Bezirken und Orten unter den Lanwvgerichten. 
Den Patrimonial-Gerichten sind die Gemeinde-Vorsteher in 
den gutsherrlichen Bezirken ebenfalls nach allen policeylichen Be- 
ziehungen untergeorpnet. 
Die gutsherrlichen Gerichtshalter besorgen aber die gesammte 
Dorfs= und Feld-Policey in den Orten ihres Amtssitzes, mit Bey- 
ziehung und Beyhülfe der Gemeinve-Vorsteher. . 
In den Gemeinden, welche außerhalb des Sitzes der guts 
herrlichen Gerichte liegen, wird die besagte Dorfs- und Feld-Policeh 
von den Gemeinde-Vorstehern versehen, unter Aufsicht und Leitung 
der gutsherrlichen Beamten, nach Inhalt der I5. 108—116. der 
mehrmal angeführten Verordnung, 
K 107. 
Den Gemeinde-Ausschüssen bleibt ausschließend das Vermitte- 
lungs-Amt, und nebst dem unter der Aufsicht des betreffenden guts- 
Sp. 262.
	        
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