Edict über d. gutsherrlich Mechteu. d. a tͤhertliche Gerichtsbarteit. 119
. 8. 104.
Was die in dem 8. 101. der nämlichen Verordnung bezeich-
neten Befugnisse und Obliegenheiten des Ausschusses in den
Nural-Gemeinden anbelangt, so werden diese demselben ausdrücklich
vorbehalten, jedoch ebenfalls unter der Aufsicht der gutsherrlichen
Gerichte.
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In Folge dessen haben die Herrschafts= und Patrimonial-
Gerichte sowohl in Rural-Gemeinden, als in gutsherrlichen Städten
unr Märkten, wo ein Magistrat gebilvet ist, und den gutsherr-
lichen Gerichten die Aufnahme der Gemeinde-Glieder, der Bürger
und Schutzverwandten, dann die Gewerbs-Verleihungen zukommen,
über diese Gegenstände die Erinnerung und Einwilligung des Ge-
meinde-Ausschusses, oder des Magistrats zu erhohlen.
In dem Falle, daß die Einwilligung ohne hinreichende Gründe
verweigert werden sollte, hat über die Verweigerung des Magistrats
die Kreis-Regierung, über die Verweigerung des Gemeinde-Aus-
schusses aber haben die Landgerichte, als unmittelbar vorgesetzte
höhere Policey-Behörden zu entscheiven.
18. 106.
Rücksichtlich der Policey-Sachen stehen in gutsherrlichen
Bezirken und Orten die Gemeinde--Behörden, und insbesondere die
Gemeinde-Vorsteher eben so unter den Herrschafts-Gerichten, wie
die Gemeinde-Behörden und Vorsteher in den unmittelbar König-
lichen Bezirken und Orten unter den Lanwvgerichten.
Den Patrimonial-Gerichten sind die Gemeinde-Vorsteher in
den gutsherrlichen Bezirken ebenfalls nach allen policeylichen Be-
ziehungen untergeorpnet.
Die gutsherrlichen Gerichtshalter besorgen aber die gesammte
Dorfs= und Feld-Policey in den Orten ihres Amtssitzes, mit Bey-
ziehung und Beyhülfe der Gemeinve-Vorsteher. .
In den Gemeinden, welche außerhalb des Sitzes der guts
herrlichen Gerichte liegen, wird die besagte Dorfs- und Feld-Policeh
von den Gemeinde-Vorstehern versehen, unter Aufsicht und Leitung
der gutsherrlichen Beamten, nach Inhalt der I5. 108—116. der
mehrmal angeführten Verordnung,
K 107.
Den Gemeinde-Ausschüssen bleibt ausschließend das Vermitte-
lungs-Amt, und nebst dem unter der Aufsicht des betreffenden guts-
Sp. 262.