Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 270. 
Sp. 271. 
124 Sechste Beylage zu der Verfasfungs-Urkunde des Königreichs Bai 
  
S. 125. 
Durch die Auspfändung in Natur darf. wenn ver Unterthan 
nicht notorisch außer den landesherrlichen Abgaben noch zu höhern 
Leistungen vermögend ist, niemals mehr als eine alte und eine 
neue rückständige Getreidgilt in einem Jahre beigetrieben werden. 
g. 126. 
Wenn die für die Auspfändung gegebenen Vorschriften über- 
schritten werden, oder die Sache so beschaffen ist, daß nach dem 
Gesetze die Pflicht des Nachlasses geltend wird, oder daß dem 
Richter Zahlungsfristen zu ertheilen erlaubt ist; so kann sich der 
Gerichts-Hintersasse mit seiner Beschwerde an das einschlägige 
Königliche Kreis= und Stadtgericht wenden, welches auf vorgängige 
Untersuchung nach den Gesetzen erkennt, und das in der Execution 
eingetretene Uebermaaß aufhebt. 
Dahin gehören auch die Fälle, wenn ein Hintersasse durch 
die Untergeordneten des Gutsherrn an seiner Person mißhandelt, 
oder an seinen Gütern auf unerlaubte Weise beschädigt wird. 
8. 127. 
Nebstdem werden diejenigen Gutsherren, welche einer wirk- 
lichen Ueberschreitung des ihnen bewilligten Auspfändungs-Rechtes 
legal überwiesen sind, dieses Vorrechies für die Zukunft, und zwar 
das erstemal auf fünf Jahre, das zweytemal aber auf ihre ganze 
Lebenszeit verlustig erklärt, und die Kreis= und Stadtgerichte haben 
nach hinlänglicher Cognition diese durch die That selbst bewirkte 
Strafe sogleich auszusprechen, jevoch vorbehaltlich der Appellation 
an die höhern Gerichtsstellen. 
F. 128. 
In Ansehung der grundherrlichen Natural-Frohnen wird den 
erwähnten Gutsherren ein eignes Executions. Recht nicht zugestanden, 
jedech sind dieselben befugt, diese Frohnen auf Kosten der säumigen 
Frohnpflichtigen leisten zu lassen, und die betreffenden Gerichte 
sind schuldig, den benachtheiligten Gutsherren durch alle zuläßigen 
Mittel zu ihrer Forderung zu verhelfen, vorausgesetzt, daß die 
Schulvigkeit der versäumten Frohnen liguid, und in der Berech- 
nung der für die Ersetzung verselben aufgewandten Kosten, mit 
Nücksicht auf vie üblichen Taglohne und die ebwaltenden Um- 
stänre, kein offenbares Uebermaaß ersichtlich ist. 
 
	        
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