Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 278. 
Sp. 219. 
128 Siebente Beylage mder Verfassungs-Urkunded g öuigreihe Vaiern. 
8. 2. 
Zur Errichtung eines Familien= Fideicommisses wird ein 
Grundvermögen erfordert, von welchem an Grund= und Domi- 
nical-Steuer in simplo wenigstens fünf und zwanzig Gulden zu 
entrichten sind. 
18. 3. 
Unter dieses Grund-Vermögen sind zu rechnen: 
1) Alles im Königreiche gelegene Land-Eigenthum sammt den 
mit demselben in natürlicher Verbindung stehenden landwirth- 
schaftlichen Industrial-Anstallen, insbesondere den Brauereyen; 
2) Die Früchte des Obereigenthums, als Gilten, Stiften, Grund- 
zinsen, Laudemien, Scharwerke:; 
3) Buriadietanns en mü und fruchtbringende Real-Rechte auf 
fremdem Eigenthum, insonderheit Zehenten, unablösliche 
Geld-Renten, das Jagd-- und Fischrecht in fremden Wal- 
dungen oder öffentlichen Flüßen und Seen, wenn sich diese 
Rechie mit einem zum Fiveicommiß bestimmten Gute im 
Zusammenhange befinden!. 
I65. 4. 
Ein Grundvermögen, welches als Lehen= Erbzins= oder erb- 
rechtsbares Gut im Lehen= oder Grundbarkeits Verbande stehet, 
kann nur mit Einwilligung des Lehen- oder Grunpherrn zum Fidei- 
commisse verwendet werden, jevoch muß bey dem Lehen dieselbe Erb- 
folge-Or#nung, wie bey dem zu errichtenden Fideicommisse statt finden?. 
8. 5. 
Das Grundvermögen, welches dem H. 2. gemäß *l Er- 
richtung eines Fideicommisses erfordert wird, muß frey von Schul- 
den und Lasten seyn. Haften darauf unablösbare Lasten, oder soll 
das Fideicommiß durch besondere Dispositionen des Stifters, oder 
1 Auf diesen 5 wirken zurück 1. die 23. Verfassungsänderung, 
das Ablösungs-Gesetz v. 4. Iuni 1848 bezüglich der Frücht e des 
Obereigentums, insbes. der Scharwerke, ferner der Iniisdietiöns= frusf 
nisse, der Zehenten, der unablöslichen Geldrenten. Diese Rechte sind teils 
hufgehoben, teils für ablösbar erklärt; 2, die 25. Verfassungsänderung, 
das Geseh die Aufbebung !4. gdrechts auf fremdem Grund 
den v. 1. Jun eide u 2 Nummer 2 u. 1. 
  
u. Bo 
2 Zu beachte * 23. Ver assungvänderun das Ab- 
lösungs 146 Sae ani 1848 „ferner hie 24. Ver- 
salpnne 2. Geseg * ##kiot- des Lehnnerbandes 
4. Juni 1 . 1 PBer abgedruckt in Anhang 2 Nummer 2 u. 3.
	        
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