Edict über die Familien-Fideicommisse. 129
mit Schulden belastet werden, so wird außer jenem Grundvermögen
nech ein Fond erfordert, aus dessen Rente jene Bürden und Lasten
bestritten werden können.
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 12. 13. Das
Gesetz v. 11. September 1825 bestimmt:
S. 1.
Die Constituenten oder Stifter eines Fidei-Com-
misses sind nach §. 5. und 24. Nr. 3. nur nachzuweisen
verbunden, daß die auf dem Fidei-Commisse haftenden
Schulden--= aus dem Ueberschuße bezahlt werden können.
Die im éK. 7. ausgedrückte Verbindlichkeit der wirklichen
Tilgung und Vorlage eines Tilgungs-Planes bezieht
sich, dem darin angeführten §. 69. gemäß, blos nuf den
Fidei- Commißfolger.
S. 2.
Bei jenen Fidei-Commissen, mit welchen in Folge
Königlicher Verleihung das Recht ver Vererbung der
Reichsrathswürde verbunden ist, muß das hiezu noth-
wendige und unter allen Umständen unveräusserliche
Grunr-Vermögen in Ansehung seines Betrags nach
Titel VI. §. 3. der Verfassungs-Urkunde, in Ansehung
seiner Beschaffenheit und übrigen Rechts-Verhältnisse
hingegen, nach dem Fidei-Commiß-Edicte beurtheilt
werden.
Daher können zu diesem Grund-Vermögen nur die
im 8. 3. des Fidei-Commiß-Evictes benannten Gegen-
stände gerechnet werden, davon aber muß, dem F5. 2. und
5. dieses Edictes gemäß, nur der Betrag von 25 fl.
Steuer-Simplum frey von Schulden und Lasten seyn,
und das Uebrige ist als Fidei-Commiß-Ueberschuß nach
K. 6. und 7. des Edicts zu betrachten, welcher zwar in
Grund-Vermögen bestehen muß, und niemals veräussert
oder vermindert werden darf, übrigens nach den Be-
stimmungen des Edicts mit Schulden belastet seyn, oder
werden kann.
Auch kommt in Ansehung der Constituenten oder
Stifter selcher Fidei-Commisse alles dasjenige zur An-
wendung, was in dem Fidei-Commiß-Edicte und im vor-
hergehenden 6. 1. bestimmt ist.
Deuische Staatsgrundgesetze. V. 9