Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommisse. 129 
  
mit Schulden belastet werden, so wird außer jenem Grundvermögen 
nech ein Fond erfordert, aus dessen Rente jene Bürden und Lasten 
bestritten werden können. 
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 12. 13. Das 
Gesetz v. 11. September 1825 bestimmt: 
S. 1. 
Die Constituenten oder Stifter eines Fidei-Com- 
misses sind nach §. 5. und 24. Nr. 3. nur nachzuweisen 
verbunden, daß die auf dem Fidei-Commisse haftenden 
Schulden--= aus dem Ueberschuße bezahlt werden können. 
Die im éK. 7. ausgedrückte Verbindlichkeit der wirklichen 
Tilgung und Vorlage eines Tilgungs-Planes bezieht 
sich, dem darin angeführten §. 69. gemäß, blos nuf den 
Fidei- Commißfolger. 
S. 2. 
Bei jenen Fidei-Commissen, mit welchen in Folge 
Königlicher Verleihung das Recht ver Vererbung der 
Reichsrathswürde verbunden ist, muß das hiezu noth- 
wendige und unter allen Umständen unveräusserliche 
Grunr-Vermögen in Ansehung seines Betrags nach 
Titel VI. §. 3. der Verfassungs-Urkunde, in Ansehung 
seiner Beschaffenheit und übrigen Rechts-Verhältnisse 
hingegen, nach dem Fidei-Commiß-Edicte beurtheilt 
werden. 
Daher können zu diesem Grund-Vermögen nur die 
im 8. 3. des Fidei-Commiß-Evictes benannten Gegen- 
stände gerechnet werden, davon aber muß, dem F5. 2. und 
5. dieses Edictes gemäß, nur der Betrag von 25 fl. 
Steuer-Simplum frey von Schulden und Lasten seyn, 
und das Uebrige ist als Fidei-Commiß-Ueberschuß nach 
K. 6. und 7. des Edicts zu betrachten, welcher zwar in 
Grund-Vermögen bestehen muß, und niemals veräussert 
oder vermindert werden darf, übrigens nach den Be- 
stimmungen des Edicts mit Schulden belastet seyn, oder 
werden kann. 
Auch kommt in Ansehung der Constituenten oder 
Stifter selcher Fidei-Commisse alles dasjenige zur An- 
wendung, was in dem Fidei-Commiß-Edicte und im vor- 
hergehenden 6. 1. bestimmt ist. 
Deuische Staatsgrundgesetze. V. 9
	        
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