Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 252. 
Sp. 203. 
138 Siel % M.u) Deemeeren. 4 022— 2422 
SÖ I B u utern 
  
daran die fideicommissarische Eigenschaft erneuert, seinen Notherben 
zwar keinen Pflichttheil schuldig; ihnen gebührt jedoch in Ermang- 
lung eines andern Vermögens aus dem Fideicommisse nicht nur 
eine verhältnißmäßige Alimentation, sondern auch dessen Töchtern 
bey der Verehelichung eine beständige, den vormaligen Fideicommiß- 
Rechten angemessene Aussteuer. 
F. 36. 
Dagegen dürfen zum Schaden des Pflichttheiles, welcher den 
Notherben aus dem übrigen Vermögen des Constituenten gebührt, 
die Schulven desselben nicht auf das Allodial Vermögen allein hin- 
gewiesen, sondern sie sollen, was die Ausmessung des Pflichttheiles 
angehet, zwischen dem Vermögen, an welchem der Fideicommiß- 
Verband erneuert wird, und zwischen dem übrigen Vermögen in 
solgender Art vertheilt werden: 
1) die alten Fideicommiß-Schulven, und die nach gegenwärtigem 
Evicte als Fideicommiß-Schulden Ir Classe anzuseshenden, 
dürfen von dem Allovial-Vermögen nicht abgezogen werden; 
2) Von den übrigen Schulden des Constituenten aber wird nach 
dem Verhältniße, in welchem das Allodial-Vermögen, und 
das zum neuen Fiveicommisse verwendete vormalige Fideicom- 
miß-Vermögen gegen einander stehet, ausgeschlagen, wie viel 
davon auf das Fideicommiß= oder auf das Allovial-Vermögen 
fällt, und hiernach wird das Pflichttheil berechnet. 
S. 37. 
Die Erneuerung vormaliger Fideicommisse findet bloß für 
die Descendenten der dermaligen Constituenten statt, auch tritt 
unter diesen Descendenten die bey dem vorigen Fiveicommisse be- 
standene Successions-Ordnung wiever ein, so ferne nicht die Be- 
theiligten sich zu einer andern Successions-Orbdnung verstehen. 
Wenn jedoch mehrere Linien einer Familie vormals verschie- 
dene Fideicommisse unter einem gemeinschaftlichen fiveicommissari- 
schen Verbande besessen haben, und diesen Verbauv unter sich wieder 
herstellen, oder die vormaligen verschiedenen Fideicommisse in ein 
Familien-Fideicommiß vereinigen wollen, so kann die Erneuerung 
des Fideicommisses auch darauf erstreckt werden. 
F. 38. 
Alle andern Substitutionen und Regredient-Ansprüche, welche 
durch die frühern Gesetze mit Aufhebung der Familien-Fidei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.