Sp. 252.
Sp. 203.
138 Siel % M.u) Deemeeren. 4 022— 2422
SÖ I B u utern
daran die fideicommissarische Eigenschaft erneuert, seinen Notherben
zwar keinen Pflichttheil schuldig; ihnen gebührt jedoch in Ermang-
lung eines andern Vermögens aus dem Fideicommisse nicht nur
eine verhältnißmäßige Alimentation, sondern auch dessen Töchtern
bey der Verehelichung eine beständige, den vormaligen Fideicommiß-
Rechten angemessene Aussteuer.
F. 36.
Dagegen dürfen zum Schaden des Pflichttheiles, welcher den
Notherben aus dem übrigen Vermögen des Constituenten gebührt,
die Schulven desselben nicht auf das Allodial Vermögen allein hin-
gewiesen, sondern sie sollen, was die Ausmessung des Pflichttheiles
angehet, zwischen dem Vermögen, an welchem der Fideicommiß-
Verband erneuert wird, und zwischen dem übrigen Vermögen in
solgender Art vertheilt werden:
1) die alten Fideicommiß-Schulven, und die nach gegenwärtigem
Evicte als Fideicommiß-Schulden Ir Classe anzuseshenden,
dürfen von dem Allovial-Vermögen nicht abgezogen werden;
2) Von den übrigen Schulden des Constituenten aber wird nach
dem Verhältniße, in welchem das Allodial-Vermögen, und
das zum neuen Fiveicommisse verwendete vormalige Fideicom-
miß-Vermögen gegen einander stehet, ausgeschlagen, wie viel
davon auf das Fideicommiß= oder auf das Allovial-Vermögen
fällt, und hiernach wird das Pflichttheil berechnet.
S. 37.
Die Erneuerung vormaliger Fideicommisse findet bloß für
die Descendenten der dermaligen Constituenten statt, auch tritt
unter diesen Descendenten die bey dem vorigen Fiveicommisse be-
standene Successions-Ordnung wiever ein, so ferne nicht die Be-
theiligten sich zu einer andern Successions-Orbdnung verstehen.
Wenn jedoch mehrere Linien einer Familie vormals verschie-
dene Fideicommisse unter einem gemeinschaftlichen fiveicommissari-
schen Verbande besessen haben, und diesen Verbauv unter sich wieder
herstellen, oder die vormaligen verschiedenen Fideicommisse in ein
Familien-Fideicommiß vereinigen wollen, so kann die Erneuerung
des Fideicommisses auch darauf erstreckt werden.
F. 38.
Alle andern Substitutionen und Regredient-Ansprüche, welche
durch die frühern Gesetze mit Aufhebung der Familien-Fidei-