Ep. 319.
Sp. 320.
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Appellations-Gerichte vorgelegt, und von demselben nach
vollständiger Instruction der Sache geprüft werden;
das Appellations-Gericht hat sämmtliche Betheiligte, und
statt der Abwesenden oder Minderjährigen veren schon be-
stellte over für diesen Gegenstand besonders zu bestellende
Curatoren, auch den von Amtswegen für diesen Fall be-
sonders aufzustellenden Vertreter des Fideicommisses und der
Nachkommenschaft, vorzuladen, denselben die Gründe und
den Plan der Auflösung umständlich zu eröffnen, unr ihre
Erklärung darüber aufzunehmen. Unter den Betheiligten
sind nicht nur alle zu Fideicommiß-Folge Berechtigte, sondern
auch die Substituirten begriffen.
3) Wenn einer der Betheiligten seine Einswilligung in die Auf-
lösung des Fiveicommisses verweigert, so kann das Fidei-
commiß nicht aufgelößt werden. Der Widerspruch des Fidei-
commiß-Vertreters hindert jedoch die Auflösung nicht weiter,
als dessen Gründe für überwiegend erachtet werden.
4) Das Apxpellations-Gericht prüft die Sache, erwägt die für
oder gegen die Auflösung vorgebrachten Gründe, berücksichtiget
die dabey etwa verflochtenen, und ungekränkt zu belassenden
Rechte Dritter, und faßt wegen Versagung oder Ertheilung
der Genehmigung die geeignete Entschließung.
S. 98.
Bey dieser Auflösung des Fiveicommisses werden die rechtlichen
Folgen derselben vurch die hierbey festgesetzten Bedingungen be-
stimmt; dasjenige, worüber nichts festgesetzt wurde, bleibt dem
letzten Besitzer.
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S. 99.
Wenn der letzte Besitzer keine zur Fideicommiß-Folge berufene
und fähige Nachkommenschaft hinterläßt, auch für diesen Fall Nie-
mand in das Fiveicommiß substituirt ist, so genießt derselte das
Recht, darüber von Todeswegen frey zu disponiren, und es tritt,
wenn er hievon keinen Gebrauch macht, nach seinem Absterben die
gemeine Intestat-Erbfolge ein.
. 100.
Bey jever Auflösung eines Fideicommisses fällt das aus einer
Königlichen Dotation herrührende Vermögen an den Staat zurück,
und die mit demselben verbundenen Lehen sind nach dem Lehen-
Epicte zu beurtheilen.