Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Siegelmüßigleit. 159 
g. 6. 
Hypothecar-Verschreibungen siegelmäßiger Personen erlangen 
nicht eher die Kraft einer wirklichen Hypothek, als bis sie nach 
den Bestimmungen des Gesetzes in die öffentlichen Hypothecar= 
Bücher eingetragen sind. Wo diese noch nicht bestehen, müssen So. 238. 
sie bey Gericht zu Protocoll genommen werden. 
5. 7. 
Siegelmäßige Grundherren können, wenn sie auch vie grund- 
herrliche Gerichtsbarkeit nicht haben, die aus dem Grund-Verbande 
hervorgehenden Urkunden ohne Mitwirkung der Obrigkeit errichten 
und fertigen. 
5. 8. 
Bey Absterben eines Siegelmäßigen steht das Recht der Ver- 
siegelung dessen männlichen Blutsverwandten von väterlicher oder 
mütterlicher Seite zu, wenn sie ebenfalls siegelmäßig und bey der 
Erbschaft nicht betheiligt sind. Sie können dieses Recht nur in 
eigener Person und in Beyseyn nicht betheiligter Zeugen ausüben. 
Befinden sie sich nicht gleich an Ort und Stelle, so soll zwar 
die Sperre von der ordentlichen Obrigkeit angelegt, aber auf An- 
melden der gedachten Verwandten sofort wieder abgenommen werden. 
Diesen Verwandten stehet auch das Recht ver Beschreibung 
und gänzlichen Belhandlung der Verlassenschaft zu, so lange diese Sv. 27. 
als ein unstreitiges Rechts-Geschäft zu betrachten ist. 
5. 9. 
Hat eine siegelmäßige Person einen gleichfalls siegelmäßigen 
Executor ihres letzten Willens ernannt, so kommt diesem die Er- 
richtung des Inventars zu. 
8. 10. 
Die siegelmäßigen nächsten Verwandten eines verstorbenen 
Siegelmäßigen haben das Recht, für dessen Kinder Vormünder aus 
ihrer Mitte zu wählen, welche jedoch der Obrigkeit anzuzeigen sind. 
Im übrigen sollen während der Miwerjährigkeit, sowohl wegen 
der obrigkeitlichen Aufsicht als wegen der Vormundschafts-Rechnung, 
die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. 
K. 11. 
Der Siegelmäßige, welchem eine Vormundschaft übertragen 
wird, reicht die Vormundschaftspflicht bey der Obrigkeit schriftlich ein.
	        
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