Sp. 346.
Ep. 347.
Ep. 318.
170 Neunte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs.
keinem Rückstande, weder an anvertrautem Staatsgute, noch an
übertragener Hauptarbeit befinden 1.
5. 25.
Der in Folge einer administrativen Erwägung oder organi-
schen Verfügung in die Quiescenz gesetzte Staatsdiener bleibt
verbunden, der Berufung in eine seiner vormaligen Dienstes-Cate-
gorie angemessene Activität, welche ihm entweder provisorisch oder
befinitiv übertragen werden kann, zu folgen.
5. 26.
Im Falle der Berufung eines Quiescenten zur provisorischen
Activität erhält derselbe für die Zeit dieser provisorischen Function
den Gesammt-Gelvgehalt seiner vorigen Stelle.
S. 27.
Im Falle der Wiedereinsetzung eines Quiescenten in eine
difinitive 2 Activität tritt verselbe in den Standes= und Dienstes-
Gehalt der neuen Stelle ein, wenn der Gesammt-Gehalt dieser
neuen Stelle ohnehin eben so groß oder größer als dessen voriger
Gesammt-Gelvgehalt ist.
st der fire Geld-Gehalt der neuen Stelle geringer, als der
in senn vorigen Dienstes-Categorie bezogene war, so wird sowohl
bey der Pension der Wittwe und Kinlver, als bey seiner allenfalls
wieder eintretetenden Quiescenz sein vormaliger Activitäts-Gehalt
zum Grunde gelegt.
5. 28.
Der Staat übernimmt es, ein Pensions-System für vie hinter-
lassenen Wittwen und Waisen seiner Staatsviener zu begründen,
wobey nach der Verordnung vom 8. Juny 1807 8 alle aus der
Dienst-Pragmatik vom 1. Jänner 1805 erworbenen Rechte un-
verletzt erhalten werden sollen"4. Bey einer etwa veränderten Ein-
richtung werden die durch jenes Gesetz bestimmten Pensions-Bezüge
aus den Staats-Einkünften mit i verhältnißmäßigen Beyträgen der
Staatsdiener für die Zukunft vom Staate garantirt.
1 Beachte Ges. die Verantwortl. der Minister betr. v. 4. Juni
1848 I# t. Uk. s. unten S. 3
: Er Gl. 1 u. II.
„Die Beitrage der tanehiee zum Witwen= und Waisen-Fonde
benesi Regierungsblatt 1807 5 ff.
S. Höchst-landesherrliche E.bnt, die Verhältnisse der Staats.
dienen vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt b
1sten Jänner 1805, XXIV 91—24, Regierungsblatt 1805 Sp. F-