1 Edict über die Stände-Versammlung. 1 181
Die Wahl selbst wird in der nämlichen Weise, wie sie §5. 21.
22. und 23. vorgezeichnet ist, von dem Königlichen Regierungs-
Präsidenten mit Beyziehung der beyden Directoren geleitet, und
da dieselbe sich bloß auf die ernannten Wahlmänner beschränkt,
so ist einem jeden derselben den Tag vor der Wahl das Ver-
zeichniß der sämmtlichen Wahlmänner mitzutheilen. Zur Gültigkeit
der Wahl wird die Anwesenheit von drey Viertheilen der Wahl-
männer, oder im gesetzlichen Verhinderungsfalle deren Ersatzmänner
erfordert.
S. 27.
E. Wahl der Grundeigenthümer ohne gutsherrliche
Gerichtsbarkeit.
Die Auswahl der Abgeordneten dieser Classe zerfällt in drey
Momente, nämlich:
àa) in die Urwahl,
b) in die Erneuerung der Wahlmänner, und
e) in die eigentliche Wahl der Abgeordneten für die Kammer.
Die ersten zwey Wahlhandlungen werden von den betreffenden
Land- und Herrschafts-Gerichten geleitet, welchen zugleich die Zahl
der zu stellenden Wahlmänner von der Regierung des Bezirks er-
öffnet werden soll.
6. 28.
Die Urwahl wird in jeder Gemeinde nach erhaltenem Auf-
trage von dem Land= oder Herrschafts-Gerichte durch den bestehen-
den Gemeinde-Ausschuß zu dem Zwecke vorgenommen, daß ein
Bevollmächtigter und in Verhinderungs= oder Erkrankungsfalle ein
Ersatzmann aus ihrer Gemeinde zum zweyten Wahl-Momente er-
nannt werde, worüber der Gemeinde-Vorstand unter seiner und
zweyer Mitglieder Unterschrift die schriftliche Anzeige dem Land-
respective Herrschafts-Gerichte zu übergeben hat.
5. 29.
Dieser Bevollmächtigte muß in der Gemeinde ansäßig, wenig-
stens 25 Jahre alt seyn, und so viel Grundvermögen besitzen,
daß sein Steuersimplum die Summe von drey Gulden erreicht.
g. 30.
Jede Gemeinde hat wenigstens Einen Bevollmächtigten zu
stellen. Gemeinden mit einer Bevölkerung von 200 oder mehrern
Familien haben von jedem 100 Familien Einen zu ernennen.
Sp. 364.