Full text : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Regieterung

Koͤniglich-Baierisches

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blat  t.

 

LV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  #1.  September  1811#

Allgemelne  Verordnungen.

(Die  sabacks-Regie  im  Kdnigreiche,  ihre  admlnistrative

  Form  und  ihren  Geschäfrs=  Kieis  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

J.  Unserm  Edikte  vom  20.  ngust  dieses
Jahres,  das  Staats=  Schuldenwesen  in
Baiern  betreffend,  “)  haben  Wir  verordnet,
daß  auch  in  Unserm  Konigreiche,  wie  es  bereits
  in  verschiedenen  andern  Staaten  geschehen,
  eine  Tabacks-Regie  eingeführt,  und
der  daraus  enrspringende  reine  Ertrag  neben
andern  dahin  gewidmeten  Gesällen  zur  Dotation
  der  Zentral-Staats-Schuldentilgungs-Kasse
  verwendet  werden  soll.

Zugleich  haben  Wir  aber  Unsere  Aufmerksamkeit
  darauf  gerichtet  „  diesen  besondern

Zwecke  der  Tabacks-Regie  mit  der  Beförde

rung  sowohl  des  Taback-  Baues  in  Unserm
Kenigreiche,  als  auch  der  darin  bestehenden
Tabacks-Fabrikation,  so  viel  möglich  zu  vereinigen,
  und  jeden  vermeidlichen  Druck  für
den  inländischen  Konsumenten  davon  entferut
zu  halten.

"  S.  ununtes.

Wiur  verordnen  zu  diesem  Ende,  wie  folgt:

Die  Gegenstände  der  Taback-Regie  theilen
  sich

KA.  in  die  Tabacks-Pflanzung,

B.  in  die  Tabacks-Fabrikation,

C.  in  den  Tabacks-Handel,  und

D.  in  die  Verwaltung  selbst.

A.  Tabacks-Pflanzung.

F.  1.  Jeder  Unserer  Unterthanen  kann  diejenigen
  Grundstücke,  die  er  dazu  geeignet  findet,
  mit  Taback  bepflanzen,  diesen  ärndten,
und  grün  oder  getrockuet  an  konzess#onirte
Verleger,  oder  auch  unmittelbar  an  die  Taback-Fabrikanten
  verwerthen.

Doch  ist  jeder  Pflanzer  verbunden  ,  die
Pflanzung,  die  Erndte,  und  den  Verkauf
bei  dem  Aufschläger  seines  Distrikes  umständ:
lich  nachzuweisen,  und  von  diesem  alljähelich
einen  Erlaubnißschein,  welcher  unentgeltlich
ertheilt  wird,  zu  erholen.

&.  2.  Auch  der  Verleger  und  Fabrikant
haben  die  Verbindlichkeic,  einen  Erlaubschein
zu  erheben,  und  jeden  Verkauf  und  Kauf
von  Tabacks  Pftanzen  bei  dem  Aufschlsger
des  Bezirkes,  wo  der  Verkauf  geschieht,
anzuzeigen.  '

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