Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über bie Stünde-Versammlung. 183 
der Ordnung des Eintrages, sondern nach jener der Nummern zu 
eröffnen, und wenn gegen ihre Richtigkeit keine Erinnerung gemacht 
wird, das Resultat der Stimmen-Mehrheit zu ziehen, und eben- 
falls bekannt zu machen. 
5. 36. 
Bey Gleichheit der Stimmen, wenn hiedurch die Zahl der 
Wahlmänner überschritten werden sollte, ist die Ausscheidung vurch 
eine neue Umfrage zu veranlassen, wobey jevoch nur die in Frage 
stehenden Individuen in die Wahl aufzunehmen sind, die aber in 
dem gegebenen Falle auch nicht durch freywilligen Verzicht eines 
oder des andern der Gewählten nachgesehen werden darf. Das 
Wahl-Protocoll ist sogleich an die Regierung einzusenden. 
18. 37. 
Die letzte Wahlbandlung, oder die Auswahl der Abgeordneten 
in die Kammer, die nur aus den Wahlmännern selbst genommen 
werden können, wird bey der Königlichen Regierung des Bezirks 
unter der Leitung des Königlichen Regierungs-Präsidenten vor- 
genommen, und hierbey ganz das nämliche Verfahren beobachtet, 
welches oben §. 26. für die Wahl ver Abgeordneten der Städte 
vorgeschrieben worden ist. 
S 38. 
Zur gültigen Wahl bey dieser Versammlung wird die An- 
wesenheit von drey Vertheilen! der Wahlmänner in der Art er- 
fordert, daß von jedem einzelnen Land= und Herrschafts-Gerichre 
mehr als die Hälfte anwesend seyn soll. Wenn aus Mangel der 
Zahl die Wahl an dem bestimmten Tage nicht vor sich gehen kann, 
so haben die ohne hinreichende Ursache ausbleibenden Wahlmänner 
die Kosten der neuen Einberufung zu tragen. 
5. 39. 
Im Falle, daß unabwendbare Verhältnisse die Erscheinung 
der Wahlmänner irgend eines Districtes ganz hindern sollten, hat 
der Regierungs-Präsident die Befugniß, wenn die erforderliche An- 
zahl der übrigen Wahlmänner vorhanden ist, und wenigstens zwey 
Driltheile vderselben für die Vornahme der Wahl stimmen, sie auch 
ohne weitern Anstand zu vollenden. 
IS. 40. 
Wenn sämmtliche Wahlen vollzogen, und die Protocolle dem 
Präsidenten der Königlichen Regierung vorgelegt, solche auch nach 
1 So das GBl. Corr. II: Viertheilen. 
Sp. 368.
	        
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