Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp.  360.

184  Zehnte  Beylage  zu  der  Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs  Baiern.

ihren  formellen  und  wesentlichen  Erforvernissen  geprüft  sind,  werden  sie
mit  allen  Beylagen  an  das  Königliche  Staats-Ministerium  eingesendet.

5.  41.

Alle  Wahlhandlungen  müssen  von  den  Königlichen  Land=  und
Herrschafts-Gerichten  oder  den  besondern  Königlichen  Commissarien,
so  wie  von  dem  Präsidenten  ver  Regierung,  mit  pflichtsmäßiger
und  rücksichtsloser  Unbefangenheit  geleitet  werden.

Jede  Beschränkung  der  Freyheit  ver  Wahlstimmen  (in  so  ferne
sie  nur  für  wirklich  wahlfähige  Individuen  gegeben  werden),  jede
Benützung  eines  obrigkeitlichen  Einflußes  auf  die  Wähler  soll  strenge
geahndet,  und  selbst  nach  Umständen  mit  der  Dienstes-Entlassung
bestraft  werden.

5.  42.

Auf  gleiche  Art  soll  die  Bestechung  der  Wähler  die  Ungültigkeit
  der  Wahl  und  den  Verlust  der  activen  und  passiven  Wahlfähigkeit
  für  den  Bestecher  und  den  Bestochenen  als  Strafe  zur
Folge  haben,  mit  Vorbehalt  der  fernern  sowohl  auf  den  Meinei#
als  sonst  in  den  Gesetzen  angeordneten  Strafen.

*

Die  Wahlhandlungen  selbst  beschränken  sich  einzig  auf  den
Gegenstand  der  Wahlen  und  jede  Einmengung  von  andern  Gegen-I
  ständen,  von  besondern  Anträgen,  Beschwerden  oder  Instructionen,
auf  was  immer  für  eine  Art,  sind  von  der  Wahl--Commission  ohne
weiters  zurückzuweisen.

S.  44.

Die  Wahl  zur  Kammer  der  Abgeordneten  kann  nur  abgelehnt
werden:

a)  wegen  Krankheit,  welche  das  Individuum  auf  längere  Zeit
zu  allen  Geschäften  unfähig  macht,  und  vurch  ärztliche  Zeugnisse
  belegt  wird;

b)  wegen  solcher  häuslichen  Familien=  oder  Dienstes-Verhälmiße,
welche  die  persönliche  und  beständige  Anweseuheit  nach  den
Zeugnissen  der  Gerichtsstellen,  oder  Vorgesetzten  wesentlich
erfordern;
Staatsdiener  oder  Staats-Pensionisten  so  wie  alle  für  den
öffentlichen  Dienst  verpflichteten  Individuen  können  zwar  als
Wahlmänner  der  Wahlhandlung  beywohnen,  müssen  jevoch,
wenn  sie  zu  Abgeordneten  erwählt  werden,  die  Bewilligung.
des  Königs  nachsuchen,  ohne  welche  sie  in  die  Kammer  nicht

S.