Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

200 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
4) Im Falle der Uebergabe einer Beschwerde: 
„die 2c. übergiebt . die bey ihr eingereichte Beschwerde 
„des ꝛc. in Betreff ves kc., welche sie zur Vorlage an 
Sv. 303. „Se. Majestät den König, geeigsnet findet, zur gleichfallsigen 
„Würdigung.“ 
Die Antwort der andern Kammer besteht: 
1) Im Falle ver Zustimmung: 
#die Kammer 2c. hat dem ihr mitgetheilten Vorschlage (oder 
Antrage) in Betreff r2c. ihre Zustimmung ertheilt." 
2) Im Falle der Verwerfung: 
„die Kammer hat dem 2c. ihre Zustimmung nicht erhheilen 
zzu können geglaubt.“ 
3) Im Falle einer Modification: 
„Die Kammer hat dem 2c. ihre Zustimmung nur unter den 
ebeygefügten Modificationen geben zu können erachtet, wor- 
„über sie die weitere jenseitige Ansicht erwartet. 
S. 53. 
Die gemeinschaftlich gefaßten Beschlüsse der Reichsstände 
J. über die ihnen zugekommenen Gegenstände werden dem 
Könige in nachstehenrer einfacher Form vorgelegt: 
a) Im Falle der gemeinschaftlichen Zustimmung: 
„die allerunterthänigst treugehorsamsten Stände haben dem 
üan sie gebrachten Antrage zugestimmt.“ 
Sv. 3203. Ib) mB Falle der gemeinschaftlichen Verwerfung: 
„die 2c. 2c. haben dem an sie gebrachten Antrage ihre Zu- 
„stimmung nicht geben zu können geglaubt.“ 
e) Im Falle einer verschiedenen Meynung: 
„die 2c. c. haben sich über vie gemeinschaftliche Zustimmung 
ozu dem an sie gebrachten Antrage nicht vereinen können.“ 
d) Im Falle einer abzuschlagenden Modification: 
„die rce. . haben dem an sie gebrachten Antrage nur unter 
„folgenden ehrfurchtsvollest vorzuschlagenden Abänverungen 
„ihre Zustimmung geben zu können geglaubt.“ 
II. Ueber die eigenen Wünsche und Anträge: 
die k. v. übergeben Sr. Majestät dem Könige den bey- 
egefügten Verschlag, welchen sie für den Staat vortheil- 
„haft und nützlich halten, mit der ehrfurchtsvollsten Bitte, 
demselben die Königliche Genehmigung zu ertheilen.“
	        
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