Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Anhang 
zu 
den 103ten g. des Evictes über die äußern Rechts-Verhällnisse der 
Einwohner des Königreichs Baiern in Beziehung auf Religion und 
Kirchliche Gesellschaften in der Beylage II. zu Titel IV. 8. 9. der 
Verfassungs-Urkunde des Königreichs. 
Nro. II. 
Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Prote- 
stantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. 
  
J. 
Verfassung des Protestantischen Kirchen-Regiments. 
b. 1. 
Das oberste Episcopat und die daraus hervorgehende Leitung der 
Protestantischen innern Kirchen-Angelegenheiten soll künftig vurch 
ein selbstständiges Ober-Consistorium ausgeübt werden, welches 
dem Staats-Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet ist. 
S. 2. 
Dasselbe besteht: 
a) aus einem Präsidenten des Protestantischen Glaubens-Be- 
kenntnisses; 
aus vier geistlichen Ober-Consistorialräthen, unter welchen 
Einer der reformirten Religion ist; 
aus einem weltlichen Rathe; 
aus dem nothwendigen Unter-Personal, mit Einschluß eines 
Nechnungsverständigen zur Super-Revision der Pfarr-Faßionen 
und der Rechnungen über die s Pfarr= Unterstützungs= und 
Witwen-Cassen. 
S 
P 
2 
S 
K. 3. 
Die Ober-Consisterialräthe haben den Rang der Centralräthe; 
die Gehalte und respective Functions-Zulagen des GesammtPer- 
senals werden auf die Staats-Casse übernommen. 
Sp. 438. 
Sp. 437. 
Sp. 438.
	        
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