Sp. 450.
224 Anhang.
K. 4.
Statt der bisherigen General-Decanate sellen drey Consi-
storien, in Ansbach, Baireuth und für den Rheinkreis, zu Speyer,
errichtet werden.
Diese sollen künftig bestehen:
a) aus einem Vorstande der Protestantischen Confession; diese
Function soll dem Regierungs-Director, oder dem ältesten
Regierungsrathe verselben Confession. übertragen werden;
b) aus zwey geistlichen und einem weltlichen Protestantischen
Rathe, dann
e) aus dem nothwendigen Unter-Personal.
Siebenundzwanzigste Verfassungsänderung. S. oben
S. 20. Das Gesetz, die protest. Generalsynoden und
den Consistorialbezirk Speyer betr. v. 4. Juni 1848
bestimmt:
Art. III.
Die Staatsregierung ist ermächtiget, den Con-
sistorialbezirk Speyer nach Vernehmung des protestan-
tischen Oberconsistoriums von dem Wirkungskreise
desselben auszunehmen, und dem mit den Kirchen-
angelegenheiten beauftragten Saatsministerium un-
mittelbar unterzuordnen, wenn vie General-Synode des
genannten Consistorialbezirkes einen hierauf gerichteten
Antrag stellen sollte.
In diesem Falle wird das protestantische Con-
sistorium in Speyer mit einem selbstständigen Vorstande
versehen, und, so weit nöthig, mit geistlichen Mit-
gliedern verstärkt.
I S. 5.
Die Consistorial--Räthe haben den Rang der vormaligen Kreis-
Kirchenräthe. Die Besoldungen und respective Functions-Zulagen
des Consistorial-Personals werden gleichfalls auf die Staats-Casse
übernommen.
8. 6.
Die bisherige Verfassung der Districts-Decanate und
Districts-Schul-Inspectionen, so wie der übrigen Mittel-
organe wird beybehalten 7.
S. 7.
Zur Handhabung der Kirchen-Verfassung soll in jedem De-
canate eine jährliche Visitation, und am Decanats-Sitze jährlich
1 S. oben S. 11.