Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 450. 
224 Anhang. 
  
K. 4. 
Statt der bisherigen General-Decanate sellen drey Consi- 
storien, in Ansbach, Baireuth und für den Rheinkreis, zu Speyer, 
errichtet werden. 
Diese sollen künftig bestehen: 
a) aus einem Vorstande der Protestantischen Confession; diese 
Function soll dem Regierungs-Director, oder dem ältesten 
Regierungsrathe verselben Confession. übertragen werden; 
b) aus zwey geistlichen und einem weltlichen Protestantischen 
Rathe, dann 
e) aus dem nothwendigen Unter-Personal. 
  
Siebenundzwanzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 20. Das Gesetz, die protest. Generalsynoden und 
den Consistorialbezirk Speyer betr. v. 4. Juni 1848 
bestimmt: 
Art. III. 
Die Staatsregierung ist ermächtiget, den Con- 
sistorialbezirk Speyer nach Vernehmung des protestan- 
tischen Oberconsistoriums von dem Wirkungskreise 
desselben auszunehmen, und dem mit den Kirchen- 
angelegenheiten beauftragten Saatsministerium un- 
mittelbar unterzuordnen, wenn vie General-Synode des 
genannten Consistorialbezirkes einen hierauf gerichteten 
Antrag stellen sollte. 
In diesem Falle wird das protestantische Con- 
sistorium in Speyer mit einem selbstständigen Vorstande 
versehen, und, so weit nöthig, mit geistlichen Mit- 
gliedern verstärkt. 
I S. 5. 
Die Consistorial--Räthe haben den Rang der vormaligen Kreis- 
Kirchenräthe. Die Besoldungen und respective Functions-Zulagen 
des Consistorial-Personals werden gleichfalls auf die Staats-Casse 
übernommen. 
8. 6. 
Die bisherige Verfassung der Districts-Decanate und 
Districts-Schul-Inspectionen, so wie der übrigen Mittel- 
organe wird beybehalten 7. 
S. 7. 
Zur Handhabung der Kirchen-Verfassung soll in jedem De- 
canate eine jährliche Visitation, und am Decanats-Sitze jährlich 
1 S. oben S. 11.
	        
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