Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

II. Edict . b. innern Kirchl. Angelegenheiten d. Prot. Ges.-Gemeinde. 229 
  
IIV. 
Verhältniße des Ober-Consistoriums zu dem Staats-Ministerium 
des Innern. 
60. 18. 
Das Ober-Consisterium ist ein dem Staats-Ministerium des 
Innern unmittelbar untergeordnetes Collegium; es empfängt hier- 
nach von demselben Aufträge und Befehle vurch Rescripte und er- 
stattet an dasselbe Berichte. 
6. 19. 
Dasselbe hat hiernach an genanntes Staats-Ministerium gut- 
achtliche Berichte zu erstatten und durch dieses vie Allerhöchste Ent- 
schließung zu erhohlen: 
a, In allen Gegenständen neuer organischer kirchlicher Ein- 
richtungen und allgemeiner Verordnungen; 
bey Anordnungen allgemeiner öffentlicher Gebete und außer- 
ordentlicher Kirchenfeste, oder Abschaffung bestehender Feste 
und Feyertage; 
in Fällen, wo es auf Bestimmung der Verhältniße zwischen 
Katholischen und Protestantischen Pfarreyen und einzelner 
Einwohner verschiedener Glaubens-Bekenntniße ankömmt, 
nach 88. 47. u. 48. der Consistorial-Ordnung, wehin ins- 
besondere die Purificationen gemischter Pfarreyen gehören; 
bey Dispensations-Gesuchen wegen verbotener Verwandt= 
schafts-Grade; 
ßüber alle Anstellungen und Beförderungen in geistlichen 
Amtsstellen, Versetzungen, Degradationen, Suspensionen 
vom Amte, Pensionirungen, Entsetzungen oder Ausschließung 
vom geistlichen Amte; 
bey Eintheilung der Pfarrsprengel und Errichtung neuer 
Pfarreyen, oder Vereinigung mehrerer Gemeinden in eine 
Pfarrey; 
6) bey Anordnungen außerordentlicher Synodal-Versammlungen; 
h) über die Resultate gehaltener allgemeiner Synodal-Ver- 
sammlungen; 
ßüber die Annahme neuer Stiftungen zu kirchlichen Zwecken, 
mit Vorbehalt der Competenz der Kreis-Regierungen in An- 
sehung ver administrativen Beziehungen; 
in Fällen, wo ein Benehmen mit andern Staats-Ministerien 
erforderlich ist. 
G 
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Sp. 145. 
Sp. 446.
	        
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