Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

II. Edict . d.i Kirchl. Angelegenheiten d. Prot. Ges.-Gemeinde. 231 
  
K. 25. 
Die Eingaben geschehen unter der Aufschrift: 
—. 
an 
„das Königl. Baier. Protestantische Ober-Consistorium“ 
oder in den Kreisen 
an 
„das Königl. Baier. Protestantische Consistorium zu N.“ 
Die Berichte des Ober-Consistoriums an das Staats- 
Ministerium werden in der allgemein vorgeschriebenen Form ab- 
gefaßt, und mit der Unterschrift des Vorstandes, des Referenten 
und Seeretaire's bezeichnet; die Berichte der unteren Consistorien 
an das Ober-Consistorium erhalten vie ebenbemerkte Ausschrift, 
unter Beobachtung der Unterordnung; ein gleiches geschieht von 
den Districts-Decanaten und Pfarrämtern an die Consistorien. Die 
Anrede ist: 
„Königliches Ober-Consistorium“ 
oder 
„Königliches Consistorium.“ 
Die Unterschrift an das Ober--Consistorium: 
gehorsamstes N. 
an die Consistorien: 
gehorsames N. 
15. 26. 
Die Form der Auseensanen ist folgende: * 
a) nszen die untergeordneten Stellen geschehen mit der Ueber- 
„Im Namen Sr. Majestät des Königs.“ 
Die Schreibart ist befehlend, und die Unterschrift: 
„Königlich Protestantisches Ober-Consistorium.“ 
b) Die Schreiben an coordinirte Stellen fangen mit der Be- 
zeichnung der Behörde an, von welcher und an welche ge- 
schrieben wird: 
das 
Königliche Consistorium zu N. 
an c. . 2.
	        
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