Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 675. 
Sp. 717. 
Sp. 718. 
Verkündung der Verfassung für die Pfalz. 
[Amtsblatt 
der 
Königl. baierischen 
Regierung 
des Rhein-Kreises. 
  
N.o XIV. Speier, den 19. Junie 1818. 
Verfassungsurkunde 
des 
Königreichs Baiern. 
  
Dieselbe wird nun in wörtlicher Übereinstimmung mit der 
Publikation im Gesetz-Blatt für das Königreich Baiern ab- 
gedruckt: Spalte 675—717. 
Daran schließt sich unmittelbar folgende Verordnung: 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
! Se. K. Moajestät haben durch allerhöchste Rescripte vom 
22. und 24. Mai allergnäddigst beschlossen, daß die Verfassungs- 
urkunde des Königreichs Baiern auch auf den Rheinkreis aus- 
edehnt, und die Gemeinden und Einwohner desselben eben 
o an den Wohlthaten und Vortheilen derselben Theil nehmen 
sollen, als die übrigen Theile des Königreichs. 
Da jedoch mehrere Bestimmungen, vorzüglich in dem 
Titel V. von F. 2 bis 5 einschließlich mit den sich darauf be- 
ziehenden Edicten, so wie einige in dem Titel VI., soweit sie 
die Classe des Adels mit einer grundherrl. Gerichtsbarkeit be- 
treffen, mit den im Rheinkreise bestehenden besonderen von 
Sr. K. Majestät dem Lande gesicherten Institutionen nicht ver- 
einbarlich sind, so ist der ausdrückliche königliche Wille, daß 
die Vollziehung der Verfassung nur mit den Modificationen 
geschehen solle, welche jene besonderen Institutionen erfodern. — 
Mit dieser Erklärung Sr. K. Majestät wird hiemit die 
vorstehende neue Verfaffungsurkunde welche bereits von
	        
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