Sp. 675.
Sp. 717.
Sp. 718.
Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
[Amtsblatt
der
Königl. baierischen
Regierung
des Rhein-Kreises.
N.o XIV. Speier, den 19. Junie 1818.
Verfassungsurkunde
des
Königreichs Baiern.
Dieselbe wird nun in wörtlicher Übereinstimmung mit der
Publikation im Gesetz-Blatt für das Königreich Baiern ab-
gedruckt: Spalte 675—717.
Daran schließt sich unmittelbar folgende Verordnung:
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
! Se. K. Moajestät haben durch allerhöchste Rescripte vom
22. und 24. Mai allergnäddigst beschlossen, daß die Verfassungs-
urkunde des Königreichs Baiern auch auf den Rheinkreis aus-
edehnt, und die Gemeinden und Einwohner desselben eben
o an den Wohlthaten und Vortheilen derselben Theil nehmen
sollen, als die übrigen Theile des Königreichs.
Da jedoch mehrere Bestimmungen, vorzüglich in dem
Titel V. von F. 2 bis 5 einschließlich mit den sich darauf be-
ziehenden Edicten, so wie einige in dem Titel VI., soweit sie
die Classe des Adels mit einer grundherrl. Gerichtsbarkeit be-
treffen, mit den im Rheinkreise bestehenden besonderen von
Sr. K. Majestät dem Lande gesicherten Institutionen nicht ver-
einbarlich sind, so ist der ausdrückliche königliche Wille, daß
die Vollziehung der Verfassung nur mit den Modificationen
geschehen solle, welche jene besonderen Institutionen erfodern. —
Mit dieser Erklärung Sr. K. Majestät wird hiemit die
vorstehende neue Verfaffungsurkunde welche bereits von